Stevia rebaudiana Bertoni

Das Süßkraut oder Honigkraut (Stevia rebaudiana Bertoni) ist eine seit Jahrhunderten bekannte, ursprünglich aus Südamerika stammende Pflanzenart, deren Inhaltsstoffe (Steviosid) vor allem in Asien als Zuckerersatz verwendet werden. Anders jedoch in der EU: Hier besteht derzeit keine Zulassung als Lebensmittel oder Lebensmittelzusatzstoff, ihr Inverkehrbringen als Lebensmittel ist wegen einer eventuell bestehenden mutagenen oder genotoxischen Wirkung untersagt.

Stevia rebaudiana Bertoni

Das hindert jedoch nicht den regen Handel, insbesondere den Internet-Handelt, mit Lebensmitteln, die mit Stevia gesüßt sind. Mit einem solchen Fall, in dem Stevia zur Süßung von Tees verwendet wurde, die u.a. als „Eisbär-Tee“, „Pfefferminz-Eistee“, „After-Dinner-Tee“ und „After Lunch Magen Kräuter Tee“ vertrieben wurden, musste sich jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befassen, der das Verfahren nun allerdings zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt und so lange das Verfahrens ausgesetzt hat.

Die Klägerin, Herstellerin verschiedener Teesorten, begehrt die Aufhebung des nationalen behördlichen Verbots, das Produkt „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich dabei um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung handelt, das nur nach vorheriger Durchführung eines gemeinschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Verkehr gebracht werden darf.

Zentrale Frage ist, ob eine an einen bestimmten Unternehmer gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, dass ein bestimmtes Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel oder als neuartige Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, Bindungswirkung gegenüber einem anderen Unternehmer entfaltet, der dasselbe Lebensmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder bringen will. Diese Frage hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu klären. Danach wird das Berufungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt werden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 9 BV 09.743