In welcher Reihenfolge sind bei der im Herbst anstehenden Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen die Kandidaten für das Bürgermeisteramt auf den Stimmzetteln aufzuführen? Mit dieser Frage hatte sich auf die Klage des parteilosen Bürgermeisters von Warendorf, Jochen Walter, jetzt das Verwaltungsgericht Münster zu befassen, das die Klage allerdings als unzulässig abwies.
Am 24. Juli 2009 hatte der Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2009 der Stadt Warendorf die eingegangenen zwei Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 30. August 2009 bekannt gemacht und dabei den parteilosen Kläger in der zweiten Zeile des Stimmzettels nach dem Kandidaten der CDU aufgeführt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Festsetzung dieser Reihenfolge auf den Stimmzetteln, die an das Abschneiden der Parteien und Wählergruppen bei der letzten Wahl zum Stadtrat anknüpfe, entspreche zwar den gesetzlichen Vorgaben, sei aber verfassungswidrig. Die gesetzlichen Bestimmungen stünden im logischen Widerspruch zur Abkoppelung der Wahl des Bürgermeisters von der des Stadtrats sowie der mit der letzten Novellierung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen verfolgten Stärkung der Position des Bürgermeisters gegenüber dem Rat. Darin liege ein Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen.
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage jedoch ohne Entscheidung in der Sache ab:
Die Klage sei, so die Münsteraner Verwaltungsrichter in den Urteilsgründen, jedenfalls deshalb unzulässig, weil aufgrund der Besonderheiten des Wahlrechts gegen die mit der Klage angegriffene Festlegung der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl ausgeschlossen sei. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, könnten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Besonderheiten, die hier verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im unmittelbaren Vorfeld der Wahl rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Würde man die vom Kläger geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der einer Vorfeldentscheidung zugrundeliegenden Norm ausreichen lassen, bestünde nicht nur die ständige Gefahr der Verschiebung von Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukomme, sondern auch das stete Risiko der Ungültigkeit der Wahl, wenn nach einer stattgebenden erstinstanzlichen (Eil-)Entscheidung letztendlich doch die Verfassungsmäßigkeit der Norm festgestellt würde.
Verwaltungsgericht Münster, Ureil vom 10. August 2009 – 1 K 1447/09










