Straßenausbaubeitrag im Sanierungsgebiet

Der Aufwand für eine beitragsfähige Maßnahme an einer in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet verlaufenden Verkehrsanlage ist nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen, wenn die Baumaßnahme vor dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung technisch abgeschlossen war. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bauabnahme.

Straßenausbaubeitrag im Sanierungsgebiet

Werden in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert, sind nach dieser Bestimmung Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung, denn nach § 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB bleiben Beitragspflichten für Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes entstanden sind, unberührt. Diese Voraussetzungen sind im hier entschiedenen Fall aus zwei Gründen gegeben:

So fehlt es trotz des Erlasses der Sanierungssatzung an der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes, denn die Sanierungssatzung ist mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung unwirksam. Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung erfolgte auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 08.08.2002. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 dieser Satzung normierten Bekanntmachungsvorschriften sind unwirksam1.

Aber auch wenn man von der Wirksamkeit der Sanierungssatzung ausgeht, ist die Beitragspflicht vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes entstanden. Insoweit kommt es nicht auf den nach dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung liegenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 9.05.2009 (dazu sogleich), sondern auf den des Abschlusses der Bauarbeiten an. Im Unterschied zu § 8 Abs. 5 KAG M-V bzw. § 9 SBS stellt § 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB nämlich nicht auf die endgültige Ausprägung des Beitrags ab. Vielmehr wollte der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Abschlusses der zur endgültigen Herstellung im Rechtssinne führenden (technischen) Ausbauarbeiten abstellen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt2. Die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfasst daher nur Erschließungsmaßnahmen, die nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes als Ordnungsmaßnahmen i.S.d. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden3. Die Baumaßnahme an der J.-Straße war vor dem Erlass der Sanierungssatzung vom 10.12 2008 abgeschlossen, denn die für den technischen Abschluss maßgebliche Bauabnahme erfolgte bereits am 14.04.2008.

Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 5. Februar 2015 – 3 A 169/14

  1. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.10.2014 – 1 L 168/11[]
  2. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 3 Rn. 9 m.w.N.[]
  3. Driehaus a.a.O., § 3 Rn. 10[]