Straßenausbaubeitrag bei Verkehrsberuhigung

Die Straßenanlieger müssen in Niedersachsen im Regelfall nicht den Ausbau einer herkömmlichen Straße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche über einen Straßenausbaubeitrag finanzieren.

Straßenausbaubeitrag bei Verkehrsberuhigung

Der Ausbau einer herkömmlichen Straße mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung stellt im Einzelfall keine Verbesserung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nds. KAG dar, wenn die auf einer Breite von 6 m ausgebaute niveaugleiche Mischfläche lediglich ein einheitliches Pflaster aufweist und mit dem Richtzeichen für den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (§ 42 Abs. 4a StVO, Zeichen 325) versehen ist, aber in der baulichen Ausgestaltung der Mischfläche auf verkehrsberuhigende Gestaltungselemente verzichtet wird, so dass der einer verkehsberuhigten Mischfläche beizumessenden Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion nicht Rechnung getragen wird.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2009 – 9 ME 52/09

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