Nicht nur die Straßenbenutzer verfahren sich manchmal, auch die Straßenerbauer liegen nicht immer richtig. Verlegen sie die Straße jedoch versehentlich teilweise auf Privatgrundstücken, müssen sie diese wieder zurückbauen, wie aktuell ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Trier um eine Straße in dem Eifelstädtchen Neuerburg zeigt. Nach dem Urteil der Trierer Verwaltungsrichter muss die Stadt Neuerburg den Straßenoberbelag der Gemeindestraße „Am Sonnenhang” wieder entfernen, soweit er über drei Privatgrundstücke verläuft.
Das Verwaltungsgericht Trier gab damit dem Klagebegehren eines Grundstückseigentümers statt, dessen bisher nicht bebaute Grundstücke Mitte der siebziger Jahre im Zuge der Erschließung des Baugebiets „Plascheider Berg” infolge eines Vermessungsfehlers auf einem Streifen in einer Größenordnung von insgesamt ca. 140 qm mit der Gemeindestraße „Am Sonnenhang” überbaut worden waren. Der Fehler wurde erst im Jahre 2004 anlässlich Gebäudeeinmessungsarbeiten durch das Kataster- und Vermessungsamt Prüm festgestellt und dem Grundstückseigentümer mitgeteilt. In der Folge fanden außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme seiner Privatflächen ohne seine Einwilligung erfolgt sei und die Grundstücke keiner vernünftigen Bebauung mehr zugänglich seien, hat der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen schließlich auf Entfernung des Straßenoberbelags geklagt.
Zu Recht, urteilten die Trierer Verwaltungsrichter: Mit der Inanspruchnahme der Privatgrundstücke habe die beklagte Stadt Neuerburg Eigentumsrechte in rechtswidriger Weise verletzt, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass die privaten Grundstücksflächen lediglich versehentlich in Anspruch genommen worden seien. Der die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangende Folgenbeseitigungsanspruch sei auch nicht – wie von der beklagten Stadt vertreten – durch Verjährung erloschen. Während der Dauer der außergerichtlichen Verhandlungen sei die ansonsten zum 31. Dezember 2007 endende Verjährungsfrist gehemmt worden, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten gewesen sei.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 8. Februar 2010 – 5 K 622/09.TR










