Straßenbaubeitrag bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken

Im Straßenausbaubeitragsrecht kann bei sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken der Umstand, dass für Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht, für sich allein gesehen nicht als hinreichend für die Annahme eines Vorteils bzw. die Bejahung der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit betrachtet werden. Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung.

Straßenbaubeitrag bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken

Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein (Hinterlieger-)Grundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrslage in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus und kann nicht mehr von einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit gesprochen werden.

Eine bloß theoretische, aber unwahrscheinliche Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt nicht.

Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorteil nicht nur theoretisch denkbar und eine gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit nicht objektiv wertlos, sondern (wirtschaftlich) werthaltig bzw. nennenswert ist, kann regelmäßig in der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück erblickt werden.

Die Nutzung des Hinterliegergrundstücks mit einer Pension bzw. mit einer Ferienwohnungsanlage und des Vorderliegergrundstücks mit Garten und Parkplätzen für die Gäste stellt eine solche einheitliche Nutzung dar. Es ist nicht erforderlich, dass auf beiden Grundstücken Ferienwohnungen vorhanden sind, vielmehr kann auch ein Grundstück die (Haupt)nutzung des anderen nur unterstützen.

Mit dem Begriff der Möglichkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V stellt der Landesgesetzgeber – und in der Folge der kommunale Satzungsgeber – klar, dass es nicht darauf ankommt, dass die ausgebaute Straße vom in Rede stehenden Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Betragspflicht tatsächlich in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist, ob die Inanspruchnahme rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Da es sich bei dem Beitrag im Sinne von § 7 KAG M-V um die Abgeltung eines Dauervorteils handelt, ist dabei auch die Lebensdauer der ausgebauten Anlage in den Blick zu nehmen. Dies zeigt, dass keine Unterscheidung danach vorgenommen werden kann, ob eine Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich schon erfolgt, eine solche bereits geplant ist oder sich erst im Laufe der Zeit ergeben könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Eigentümer subjektiv den Willen hat, während dieses Zeitraums die gebotene Möglichkeit tatsächlich zu nutzen. Denkbar ist nämlich, dass das Grundstück veräußert, versteigert, vererbt oder aus sonstigen Gründen übertragen wird und der neue Eigentümer andere Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks verfolgt. Das rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob objektiv eine Inanspruchnahmemöglichkeit besteht.

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Die objektive vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben straßenbaubeitragsrechtlich in erster Linie (Buch-)Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen (sog. Anlieger- bzw. Vorderliegergrundstücke). Im Verhältnis zu anderen Grundstücken ist ihre Inanspruchnahmemöglichkeit betreffend die Straße, an der sie anliegen, schon deshalb qualifiziert und in straßenbaubeitragsrechtlich relevanter Weise vorteilhaft, weil aufgrund der offensichtlich räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in aller Regel angenommen werden kann, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, die nicht an ihr anliegen. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Anlage aus ist es für den Fall, dass eine Zuwegung nicht besteht, zur Begründung der Vorteilslage ausreichend, dass eine solche geschaffen werden und damit die Inanspruchnahmemöglichkeit realisiert werden kann.

Für das im hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern entschieden Fall streitgegenständliche Grundstück als ein sog. Hinterliegergrundstück besteht vorliegend ebenfalls eine seine Beitragspflicht begründende Inanspruchnahmemöglichkeit.

Für Hinterliegergrundstücke gelten dabei zunächst im Ausgangspunkt keine anderen Maßstäbe als für Anliegergrundstücke. Nur solche Hinterliegergrundstücke sind bevorteilt, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Das bedeutet zunächst, dass vom betreffenden Hinterliegergrundstück rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit bestehen muss, die ausgebaute Anlage über ein Anliegergrundstück und ggf. weitere Hinterliegergrundstücke zu erreichen. Vorliegend bestehen keine tatsächlichen Umstände, die die Erreichbarkeit des Anliegergrundstücks Flurstück G2 vom in Anspruch genommen Hinterliegergrundstück Flurstück G1 hindern würde. Die rechtliche Befugnis zum Überqueren vermittelt der Umstand, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück denselben Eigentümer haben (sog. Eigentümeridentität).

Im Unterschied zu den Anliegergrundstücken ist allerdings bei Hinterliegergrundstücken die Annahme, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, nicht in gleicher Weise offensichtlich regelmäßig gerechtfertigt; sie liegen eben gerade nicht in gleicher Weise unmittelbar an der ausgebauten Anlage, ihre räumliche Beziehung zu ihr ist auf den ersten Blick offensichtlich weniger eng als diejenige der Anliegergrundstücke. Bei Hinterliegergrundstücken kann allerdings zwischen sog. „gefangenen“ und anderen („nicht gefangenen“) differenziert werden.

Bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, also solchen Grundstücken, die ausschließlich über die jeweils in Beziehung zur ausgebauten Anlage vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, kann bei näherer Betrachtung wie bei den Anliegergrundstücken selbst in vergleichbarer Weise die erforderliche räumlich enge Beziehung und qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit bestehen. Sie besteht in aller Regel dann, wenn vom „gefangenen“ Hinterliegergrundstück aus über bzw. vermittelt durch das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht. Diese besteht grundsätzlich immer im Falle der Eigentümeridentität, also in den Fällen, in denen der Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstück identisch und damit die Erreichbarkeit der Anlage vom Hinterlieger- über das Anliegergrundstück auch rechtlich gesichert ist. Weil das „gefangene“ Hinterliegergrundstück hinsichtlich des Zugangs zum gemeindlichen Verkehrsnetz darauf angewiesen ist, über das vorgelagerte Anliegergrundstück die wegemäßige Erschließung zu erfahren und in diesem Sinne ausschließlich auf die ausgebaute Anlage hin ausgerichtet ist, kann bei einer Eigentümeridentität in der Regel angenommen werden, die Anlage werde von ihm aus – wie von dem Anliegergrundstück – wegen seiner räumlich engen Beziehung intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus. Auch bei Hinterliegergrundstücken kommt es dabei folgerichtig nicht auf eine aktuell bestehende tatsächliche Nutzung an. Es kommt somit insbesondere nicht darauf an, ob bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur ausgebauten Straße tatsächlich besteht, sondern im Sinne der Inanspruchnahmemöglichkeit nur darauf, ob eine solche geschaffen werden könnte. Das ist sachgerecht, weil es beim Vorteilsbegriff nicht auf die häufig auch leicht änderbare oder schwer feststellbare tatsächliche Gestaltung der Grundstücksverhältnisse ankommt1.

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In den Fällen, in denen das Hinterliegergrundstück wie im vorliegenden Fall seinerseits an eine andere als die ausgebaute Straße angrenzt (sog. „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück), kann demgegenüber der Umstand, dass für Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht, für sich allein gesehen nicht als hinreichend für die Annahme eines Vorteils bzw. die Bejahung der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit betrachtet werden. Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung2. Auch bei einer Eigentümeridentität kann in diesen Fällen nicht ohne Weiteres vergleichbar mit den Anliegergrundstücken in der Regel angenommen werden, die Anlage werde vom „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstück wegen ihrer räumlich engen Beziehung intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus.

Das Straßenausbaubeitragsrecht ist ausgerichtet auf einen Vorteilsausgleich; Grundstücke sollen sich an diesem Vorteilsausgleich beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Das Ausmaß des einem Grundstück vermittelten Vorteils richtet sich nach dem Ausmaß der von ihm aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Je weniger diese Anlage von einem Grundstück erfahrungsgemäß in Anspruch genommen werden wird, desto weniger wertvoll ist für dieses Grundstück die ihm gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein (Hinterlieger-)Grundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebauten Verkehrsanlage in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil, scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus3 und kann nicht mehr von einer „qualifizierten“ Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne der vorstehend erörterten Bestimmungen gesprochen werden. Eine mit Blick auf anderweitige Verbindungen oder Verbindungsmöglichkeiten des Hinterliegergrundstücks zum gemeindlichen Verkehrsnetz trotz Eigentümeridentität bloß theoretische, aber unwahrscheinliche Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt nicht, weil daraus kein erwartbarer Vorteil im vorstehenden Sinne abgeleitet werden könnte. Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist4. Das könnte beispielsweise der Fall bei einem „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstück sein, das keine tatsächliche Zufahrt zum Vorderliegergrundstück hat und bei dem Eigentümeridentität besteht, wenn das im Außenbereich liegende Hinterliegergrundstück mit einem Wohnhaus (zum Beispiel der ehemaligen Hofstelle eines Landwirts) bestandsgeschützt bebaut und entsprechend genutzt wird und das Vorderliegergrundstück an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zur entsprechenden Nutzung verpachtet ist.

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Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorteil nicht nur theoretisch denkbar und eine gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit nicht objektiv wertlos, sondern (wirtschaftlich) werthaltig bzw. nennenswert ist, kann regelmäßig in der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück erblickt werden. Denn bei einer solchen einheitlichen Nutzung spricht vieles dafür, dass das Hinterliegergrundstück vom Anliegergrundstück aus genutzt wird und umgekehrt. Die einheitliche Nutzung lässt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch vom Hinterliegergrundstück als hinreichend wahrscheinlich erwarten, sie lässt die Annahme zu, die Anlage, an der das vorgelagerte Anliegergrundstück liegt, werde auch vom Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen werden. Somit strahlt der Vorteil der ausgebauten Straße für das an der Straße unmittelbar anliegende Grundstück auf das Hinterliegergrundstück aus; beide Buchgrundstücke werden neben der Eigentümeridentität über die einheitliche Nutzung mit der Folge „verklammert“, dass eine hinreichende räumlich enge Beziehung die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit in dem Sinne erwarten lässt, dass auch vom Hinterliegrundstück aus die Anlage intensiver beansprucht wird als von anderen Grundstücken aus. Da bei bestehender Eigentümeridentität nicht selten auch eine einheitliche Nutzung der Grundstücke vorliegen wird, dürfte in der Verwaltungspraxis die Forderung nach einem neben der bloßen Eigentümeridentität festzustellenden weiteren Anhaltspunkt für die Annahme der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit in zahlreichen Fällen nicht zu anderen Ergebnissen führen, als wenn die Eigentümeridentität für sich gesehen bereits als insoweit ausreichend betrachtet werden würde.

So liegt der Fall hier. Die Flurstücke werden tatsächlich einheitlich wirtschaftlich genutzt und ein Zugang (nicht Zufahrt) über das Anliegergrundstück besteht tatsächlich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Flurstücke in gleichem Maße genutzt werden, vielmehr kann auch ein Grundstück die (Haupt)nutzung des anderen nur unterstützen. Es müssen also nicht auf beiden Grundstücken Ferienwohnungen vorhanden sein. Hier sind auf dem Anliegergrundstück Parkflächen und Gartenflächen vorhanden. Der Eigentümer bezeichnet selbst beide Grundstücke zusammen als „Betriebsgrundstück“ und verwendet in seinem Internetauftritt hierfür eine zusammenfassende Flächengrößenangabe von „ca.02.600 qm“. Auch räumt der Eigentümer ein, dass auf dem Anliegergrundstück Parkplätze für Gäste seiner auf dem Hinterliegergrundstück betriebenen Ferienwohnungen vorhanden sind. Dabei ist der Vortrag des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass es sich um sieben Parkplätze handelt. Der Eigentümer hat hierzu nur erklärt, dass es „wenige“ seien. Warum für diese Parkplätze nach Ansicht des Eigentümers nur eine „theoretische“ Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe, hat er nicht begründet. Ein dauernder Hinderungsgrund für die Nutzung der Parkplätze ist weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zudem werden die Feriengäste über das Hinweisschild mit dem Richtungspfeil sogar (vom Eigentümer) aufgefordert, die Zufahrt zur „Pension R.“ über die ausgebaute Straße „P.“ zu wählen und nicht etwa die Zufahrt über die Straße „Nordseite“.

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Auch ist ein fußläufiger Zugang zum Hinterliegergrundstück gegeben. Auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit dem Auto kommt es nicht an, zumal die Parkplätze an der rechten (östlichen) Seite des Anliegergrundstücks unmittelbar dem bis auf die Grenze zwischen den Grundstücken gebauten Gebäude vorgelagert sind, sodass zumindest dieses Gebäude leicht von diesen Stellplätzen aus erreicht werden kann.

In der Gesamtschau entlasten diese Parkflächen somit jedenfalls die Parksituation auf dem Hinterliegergrundstück und unterstützen somit die wirtschaftliche Ferienwohnungsnutzung des Hinterliegergrundstücks. Ob es sich dabei um baurechtlich notwendige Stellplätze handelt, kann hier dahinstehen bleiben.

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch das restliche Anliegergrundstück als Gartenfläche für die „Pension R.“ nutzbar. Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt5 zugrunde lag, nicht vergleichbar ist. Denn im dortigen Fall war in dem Bereich, in dem das Vorder- an das Hinterliegergrundstück angrenzt, das Vorderliegergrundstück vollständig mit einem Hotel überbaut und es gab nur einen Durchgang vom Hotel zur Tiefgarage auf dem Hinterliegergrundstück, der über einen Treppenschacht und ein Gitterrost führte und der als Fluchtweg aus brandschutzrechtlichen Gründen geschaffen wurde. Nach dem im dortigen Verfahren vom Verwaltungsgericht festgestellten (unstreitigen) Sachverhalt wurde diese Verbindung von den Hotelgästen nicht genutzt.

Hinsichtlich der Rechtsanwendung im Übrigen verweist das Oberverwaltungsgericht zunächst auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 130b Satz 2 VwGO). Insbesondere bestehen gegen den Zuschlag für die „gewerbliche“ Nutzung des Grundstücks von 0, 5 gemäß § 7 Abs. 6 der Straßenbaubeitragssatzung keine Bedenken. Diese Vorschrift lautet: „Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird der nach Abs. 2 festgelegte Faktor um 0,5 erhöht, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen (…) ….gebietes liegt oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Verwaltungs, Schul, Post, Bahnhofsgebäude, Parkhäuser, Praxen für freiberufliche Tätigkeit; Museen) genutzt wird.“

Der Zuschlag wäre schon dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer nicht nur Ferienwohnungen vermietet, sondern mit einem Pensionsbetrieb eine der gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung i. S. v. § 6 Abs. 6 der Satzung ausübt. Für eine „Pension“ spricht neben dem Namen „Pension R.“ auch, dass der Eigentümer nach seiner Preisliste (auf seiner Internetseite auch im Jahr 2014) nach Absprache auch Frühstück (5 €/P.) anbietet und somit typische Pensionsleistungen bereit hält, die über die bloße Vermietung hinausgehen. Auch die Größe der Anlage (insgesamt 18-22 Betten laut Internetseite 2014) spricht ebenso dafür wie die „Gewerbe-Anmeldung“ nach der GewO vom 05.08.1996. Auch dort ist neben Zimmervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen eine Fremdenpension (13 Betten) angegeben. Indiz dafür, dass nicht nur eine bloße Vermietung erfolgt, sondern die Gäste auch betreut werden, ist, dass nach der Gewerbeanmeldung die „Zahl der bei Geschäftsaufnahme tätigen Personen (ohne Inhaber)“ mit „Vollzeit: 1“ angegeben worden ist. Zwar hat der Eigentümer nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid wohl eine Gewerbeummeldung am 25.07.2011 auf „Vermietung von Wohnraum“ vorgenommen. Diese Ummeldung erfolgte jedoch erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und wirkt nicht zurück.

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Letztlich kann es jedoch dahinstehen bleiben, ob der Eigentümer eine Pension betreibt oder (nur) Ferienwohnungen vermietet, weil die Vorschrift des § 7 Abs. 6 der Straßenbaubeitragssatzung mit dem Begriff der Nutzung in einer „der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise“ nicht auf eine (privat-)wirtschaftlich einem Gewerbe ähnliche Nutzung abstellt, wie sich schon daran zeigt, dass in der Norm als Beispiele für eine solche Nutzung auch öffentliche Verwaltungseinrichtungen aufgezählt werden. Sinn und Zwecks des Zuschlagsfaktors ist es vielmehr, den gegenüber einer Wohnnutzung wie bei einem Gewerbe erhöhten Straßenverkehr zu berücksichtigen. Darauf weist auch die Formulierung „Grundstücke mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr“ in § 7 Abs. 7 Satz 3 1. Spiegelstrich der Straßenbaubeitragssatzung hin. Eine solche erhöhte Nutzung durch Feriengäste erfolgt sowohl bei Ferienwohnungsvermietung als auch bei einem Pensionsbetrieb durch einen erhöhten An- und Abreiseverkehr. Für diese erhöhte Straßennutzung ist es gleichgültig, ob für die Gäste neben der Übernachtungsmöglichkeit noch zusätzliche (Pensi-ons-)Leistungen wie Frühstück und Gästebetreuung erbracht werden. Allein die Anzahl von sieben Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück und noch mehreren auf dem Hinterliegergrundstück weist auf diese erhöhte Verkehrsnutzung hin.

Die konkrete Ausnutzung des Grundstücks im vorliegenden Fall zeigt im Vergleich mit einer typischen Wohnnutzung anschaulich, dass die Satzungsregelung über die Erhöhung des Nutzungsfaktors mit einem Zuschlag von 0,5 – also um 50 % – nicht unangemessen ist.

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Mit den in der Straßenbaubeitragssatzung aufgeführten „Campingplätzen, Zeltplätzen, Wochenend- und Ferienhaussiedlungen oder Badestränden“ im Außenbereich, für die nur eine Messzahl von 1,0 festgelegt ist, ist die wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke auch durch Ferienwohnungsvermietung nicht vergleichbar. Camping- und Zeltplätze werden typischerweise saisonal und nicht ganzjährig genutzt, jedenfalls nicht in vollem Umfang, und weisen daher nicht ganzjährig eine erhöhte Verkehrsnutzung auf. Entsprechendes gilt für Ferienhaussiedlungen, die zwar ganzjährig genutzt werden können, bei denen es sich jedoch typischerweise um Grundstücke mit jeweils nur einem Ferienhaus handelt, sodass je Grundstück – anders als bei der Ferienwohnungsanlage des Eigentümers – nur ein oder nur wenige Nutzer vorhanden sind, die keinen wesentlich erhöhten Ziel- oder Quellverkehr ausmachen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 5. November 2014 – 1 L 220/13

  1. Nds. OVG, Beschluss vom 26.04.2007 – 9 LA 92/06[]
  2. so auch Sächs. OVG, Urteil vom 31.01.2013 – 5 A 783/10; und Urteil vom 03.09.2008 – 5 A 348/08, SächsVBl 2009, 40; Hess. VGH, Urteil vom 03.09.2008 – 5 A 688/08 ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2007 – 4 L 230/06, OVGtZ 2007, 178; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2014 – 6 ZB 13.2465; in diese Richtung auch VG Schwerin, Urteil vom 04.01.2013 – 4 A 420/09; a. A. Thür. OVG, Beschluss vom 17.03.2009 – 4 EO 269/07; Nds. OVG, Beschluss vom 26.04.2007 – 9 LA 92/06, NStN 2007, 186 = DVBl.2007, 851; VG Greifswald, Urteil vom 22.11.2013 – 3 A 217/12; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch Hess. VGH, Beschluss vom 14.12.2012 – 5 A 1884/12, das Revisionsverfahren hierzu ist beim BVerwG – 9 B 9/13 – anhängig[]
  3. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.04.2007 – 4 L 230/06, OVGtZ 2007, 178; so auch Sächs. OVG, Urteil v. 31.01.2013 – 5 A 783/10; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 24[]
  4. vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2012 – 6 B 10.133; und Beschluss vom 15.01.2010 – 6 ZB 09.545[]
  5. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2007 – 4 L 230/06[]