Straßenbaubeitrag – und der nutzungsbezogene Artzuschlag

Die Normierung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages in einer Straßenbaubeitragssatzung für Grundstücke, die „auch, aber nicht überwiegend“ gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt werden, ist mit dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) vereinbar, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 v.H. beträgt. Es ist dagegen mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags von der Belegenheit des Grundstücks in einem (festgesetzten oder faktischen) Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung abhängt.

Straßenbaubeitrag – und der nutzungsbezogene Artzuschlag

Der so genannte Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt1.

Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung nutzungsbezogene Artzuschläge (§ 5 Abs. 5 Buchst. a und b SBS) und ein gebietsbezogener Artzuschlag (§ 5 Abs. 5 Buchst. c SBS) normiert sind. Die Zulässigkeit des gebietsbezogenen Artzuschlags folgt aus dem Umstand, dass in den in § 5 Abs. 5 Buchst. c SBS genannten Baugebieten (Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO und sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO) eine gewerbliche Nutzung vermutet werden kann. Dabei ist unbedenklich, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als die nutzungsbezogenen Artzuschläge. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücke in den in § 5 Abs. 5 Buchst. c SBS genannten Baugebieten einen besonders intensiven Ziel- und Quellverkehr auslösen, so dass ihnen durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden2.

Auch die Normierung der nutzungsbezogenen Artzuschläge ist wirksam. Gegen die Berücksichtigung des Artzuschlages bei „auch, aber nicht überwiegend“ gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücken ist nichts zu erinnern. Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn der Ortsgesetzgeber den Artzuschlag erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung berücksichtigen will. Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Grenze niedriger zu bestimmen3. Allerdings fordert das Vorteilsprinzip in diesen Fällen, dass der Zuschlag dann entsprechend niedrig ausfällt. Auch hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein ist eine Zuschlagsregelung, die bereits bei einer geringfügigen gewerblichen Nutzung greift, nicht zu beanstanden, wenn ein Zuschlag von nicht mehr als 25 v.H. gewählt wird4. Dies trifft auf den hier in der Gemeindesatzung normierten Faktor 1, 25 zu.

Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu vereinbaren wäre es aber, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlages davon abhängt, dass die gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 2 ff. BauNVO) genannten faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen. Dies würde nämlich die Anwendbarkeit des Artzuschlages auf gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ausschließen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar2. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf § 34 Abs. 2 BauGB, der die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung davon abhängig macht, dass die Eigenart der näheren Umgebung (zufällig) einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entspricht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es generell sachwidrig, die Anwendung des nutzungsbezogenen Artzuschlages von der Belegenheit des Grundstücks in einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete abhängig zu machen. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass beispielsweise der von einem in einem (faktischen oder festgesetzten) allgemeinen Wohngebiet gelegenen Bäckerladen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr intensiver ist, als der von einem im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) gelegenen Bäckerladen. Der Belegenheit in einem (faktischen oder festgesetzten) Baugebiet kann nur bei der Normierung des gebietsbezogenen Artzuschlages Bedeutung zukommen, da bestimmte Baugebiete (vgl. §§ 8, 9 und 11 BauNVO) den Rückschluss auf eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung der dort gelegenen Grundstücke erlauben.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden5. Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB6.

Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung in der hier maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung einigermaßen „unglücklich“ formuliert. Danach wird die ermittelte Fläche zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung mit 1, 5 vervielfacht, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes auch aber nicht überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltung, Post, Praxen für Freie Berufe) genutzt wird. Wenn der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag die überwiegende gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung des Grundstücks ist, dann ist es nach dem oben Gesagten vorteilswidrig, seine Anwendung auf Grundstücke in faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zu beschränken. Die Vorschrift ist daher zumindest missverständlich.

Allerdings führt diese Unschärfe nicht zur Nichtigkeit der Bestimmung und damit zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung insgesamt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), denn sie kann im Wege einer geltungserhaltenden Auslegung beseitigt werden. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen aus dem Satzungsverfahren sollte im Rahmen der unlängst erfolgten Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung klargestellt werden, dass der nutzungsbezogene Artzuschlag nicht nur in den genannten Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung, sondern auch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) zur Anwendung kommt. In der Synopse wird auf das Urteil des VG Greifswald vom 02.04.2015 ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt, dass sich die Regelung „nicht nur auf einen Teil des § 34er Bereichs beziehen darf (Klarstellung)“. Um dies klarzustellen, wurde der in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS ursprünglich enthaltene Klammerzusatz „§ 34 Abs. 2 BauGB“ in „§ 34 BauGB“ geändert. Damit hat der Ortsgesetzgeber in einer gerade noch ausreichenden Weise zu erkennen gegeben, dass mit der Wendung „innerhalb eines tatsächlich bestehenden Baugebietes (§ 34 BauGB)“ der unbeplante Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gemeint ist. In dieser Auslegung begegnet die Bestimmung keinen Bedenken.

Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 28. August 2015 – 3 B 522/15 HGW

  1. vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BayVGH, Urteil vom 08.04.2008 – 6 B 05.1276[]
  2. VG Greifswald, Urteil vom 02.04.2015 – 3 A 196/14[][]
  3. BayVGH, Beschluss vom 08.02.2010 – 6 ZB 08.2719; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 66 m.w.N.[]
  4. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.1998 – 2 L 79/96[]
  5. BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 – VI C 12.67 –, BVerwGE 32, 31 <37>[]
  6. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60[]