Kann erst aufgrund eines noch nicht vorliegenden konkreten Nutzungskonzepts beurteilt werden, ob das Straßenbauvorhaben eine sich objektiv anbietende und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit zu verwirklichende Grundstücksnutzung (hier: ehemalige Bunkeranlage der Bundeswehr als ziviles „Sicherheitsdepot“) unmöglich macht oder wesentlich erschwert, kann die Planfeststellungsbehörde verpflichtet sein, im Planfeststellungsbeschluss eine – nach Vorlage eines Nutzungskonzepts zu treffende – Entscheidung über eventuelle Schutzvorkehrungen (hier: zur Vermeidung vorhabenbedingt eröffneter Einblicke auf das Grundstück) vorzubehalten (§ 17 Satz 2 und 3 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG)1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 A 14.11
- im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 14.10, NuR 2012, 52[↩]