Straßendefinitionen

Innerörtlicher Verkehr ist der Verkehr „innerhalb des Ortes“. Durchgangsverkehr ist demgegenüber kein Verkehr innerhalb des Ortes, sondern derjenige Verkehr, der von „außerhalb des Ortes“ kommt, durch die Gemeinde hindurch verläuft und ein Ziel wiederum „außerhalb des Ortes“ ansteuert. Durchgangsstraßen haben folglich nicht überwiegend „innerörtlichen“ Verkehr, sondern überwiegend „überörtlichen“ Verkehr.

Straßendefinitionen

Es ist kein Widerspruch, wenn eine Gemeindeverbindungsstraße, die vom Außenbereich in den Innenbereich eintritt und damit aus Rechtsgründen zu einer eigenständigen neuen öffentlichen Einrichtung wird, sich innerorts nicht als Durchgangsstraße, sondern als Straße mit (lediglich) starken innerörtlichen Verkehr fortsetzt. Eine Gemeindeverbindungsstraße kann auch den Verkehr zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde vermitteln, gleichsam als „innergemeindliche Außenbereichsstraße“ und nicht als „überörtliche Außenbereichsstraße. Vermittelt die Gemeindeverbindungsstraße innergemeindlichen Verkehr, setzt sie sich innerörtlich als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr fort.

Wie eine Straße zu bezeichnen ist, die wegen klammer Stadtkassen seit Jahren nicht mehr repariert wird, sagt das Verwaltungsgericht leider nicht.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 3 A 213/07