Straßenherabstufung gegen den Willen der örtlichen Gemeinde

Eine Ortsgemeinde wird durch de Abstufung einer Kreisstraße – im konkreten Fall die Ortsgemeinde Luckenbach durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) – nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Entschied jetzt jedenfalls das Verwaltungsgericht Koblenz.

Straßenherabstufung gegen den Willen der örtlichen Gemeinde

Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen. Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg: Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister, Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden; eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich. Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer vorbeugenden Klageerhebung.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO