Auch wenn die Straßenreinigung einem privaten Unternehmen übertragen worden ist, bleibt es eine hoheitliche Aufgabe des Landes.

Mit dieser Begründung hat das Kammergericht die Klage einer Berufsgenossenschaft gegen eine Reinigungsfirma abgewiesen und damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin1 bestätigt. Zwei bei der Berufgenossenschaft versicherte Personen waren bei Glatteis gestürzt, weil die mit der Schneebeseitigung beauftragte Firma die mit einer durchgehenden Glatteisfläche und darauf liegendem Schnee bedeckten Gehwege im Haltestellenbereich einer Tram nicht geräumt hatte. Wegen der dadurch verursachten Schäden ist gegen die Reinigungsfirma geklagt worden. Die Firma war vom Land beauftragt worden.
In der Urteilsbegründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wenn die Straßenreinigungspflicht einer Behörde nach dem Gesetz als hoheitliche Aufgabe festgelegt ist und diese Behörde die Aufgabe mit privatrechtlichem Vertrag einem Reinigungsunternehmen überträgt, ändert das nichts am hoheitlichen Charakter der Reinigungspflicht. Die Mitarbeiter dieses Unternehmens handeln dann „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ im Sinne von Artikel 34 GG. Sie sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.
Kammergericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – 20 U 141/13
- LG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 – 2 O 25/13[↩]