Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung gegen die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte Ende September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung, die frühere ZVS, im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tiermedizin bzw. Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen legte die Stiftung für Hochschulzulassung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie, die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bis zur Entscheidung über die dagegen gerichteten Beschwerden auszusetzen.
Entsprechend diesen Anträgen stoppte das Oberverwaltungsgericht Münster vorläufig die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen. Nunmehr hat das OVG Münster die Aussetzungsbeschlüsse bestätigt und den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung stattgegeben. Damit sind die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zumindest im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. November 2011 – 13 B 1209/11, 13 B 1210/11, 13 B 1211/11, 13 B 1212/11, 13 B 1213/11 und 13 B 1224/11