Wenn eine Gemeinde fälschlich bei der Antragstellung für eine Zuwendung für einen Straßenausbau behauptet, dass es keine Straßenausbaubeitragssatzung gibt, so stellen das Vorhandensein einer solchen Satzung und auch die Einforderung von freiwilligen Anliegerzahlungen keine förderrelevanten Tatsachen dar.

So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben, mit der sich die Gemeinde Börger gegen die Rückforderung von Subventionen durch das beklagte Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems (zuvor: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung) gewandt hat. Die Zuwendung wäre in gleicher Höhe ergangen, wenn die Gemeinde zutreffende Angaben gemacht hätte. Die Gemeinde Börger hatte im Jahr 2007 bei dem Beklagten eine Zuwendung für den Ausbau eines Wirtschaftsweges (Düneweg) beantragt. Dabei hatte sie behauptet, keine Straßenausbaubeitragssatzung zu haben und keine Beiträge von den Anliegern erheben zu wollen. Der Beklagte bewilligte der Gemeinde daraufhin im Jahr 2009 eine Zuwendung in Höhe von gut 137.000 € für den Straßenausbau. Tatsächlich verfügt die Gemeinde jedoch seit 1988 über eine Straßenausbaubeitragssatzung. Zudem gab es einen Ratsbeschluss, wonach die Anlieger des Dünewegs zu freiwilligen Zahlungen für den Straßenausbau aufgefordert werden sollten mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass bei nicht freiwilliger Zahlung Ausbaubeiträge erhoben würden. Im Jahr 2010 suchte der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde die Anlieger zu Hause auf und holte deren Einverständnis ein, das Geld zur Finanzierung der privaten Realschule „Freie Schulgesellschaft Hümmling GmbH“ verwenden zu dürfen. Gleichzeitig sicherte er zu, dass die Gemeinde ihre Straßenausbaubeitragssatzung aufheben und auf Anliegerbeiträge verzichten werde. Die Anlieger zahlten daraufhin insgesamt 144.000 € auf ein nicht der Gemeinde gehörendes Treuhandkonto ein, von wo aus das Geld an die Schulgesellschaft weiterüberwiesen wurde. Tatsächlich hob die Gemeinde dann ihre Straßenausbaubeitragssatzung im Jahr 2011 auf; allerdings ist die Aufhebungssatzung noch nicht wirksam. Nachdem die Staatsanwaltschaft Osnabrück nach Bekanntwerden der Vorgänge im Jahr 2013 unter anderem gegen den ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Anklage wegen Subventionsbetrugs erhoben hatte – das Verfahren ist derzeit beim Landgericht Osnabrück anhängig – hat der Beklagte die gewährte Subvention zurückgefordert.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück stellten das Vorhandensein der Straßenausbaubeitragssatzung und auch die Einforderung der freiwilligen Anliegerzahlungen keine förderrelevanten Tatsachen dar. Die Zuwendung wäre in gleicher Höhe ergangen, wenn die Gemeinde zutreffende Angaben gemacht hätte. Die Zuwendung sei deshalb nicht rechtswidrig und könne dementsprechend auch nicht zurückgefordert werden. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid auf.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 1. Juli 2014 – 1 A 220/13