Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger verjähren nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gründete der Unternehmer mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenzgründerprogramms von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine Förderung in Form eines 5 Jahre tilgungsfreien und 10 Jahre zinslosen Darlehens i.H.v. 150 000 DM. Der Zuwendungsbescheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird. Mit Wirkung zum März 2007 schied der Unternehmer aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die ISB im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Unternehmer auf verschiedene Nachfragen der ISB bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die ISB die Gespräche einschlafen.
Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte sie vom Unternehmer den gesamten Betrag von umgerechnet 76 693,78 € nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Der Unternehmer berief sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts anderes gelten. Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Koblenz und hob den Rückforderungsbescheid auf1. Demgegenüber vertrat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Ansicht, dass für Erstattungsansprüche im Öffentlichen Recht weiterhin die 30jährige Frist gelte2. Auf die Revision des Unternehmers hat das Bundesverwaltungsgericht nun das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wiederhergestellt:
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt für den hier maßgeblichen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar mit dieser Reform die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjährungsrecht auf die zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen verwiesen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass jedenfalls für Ansprüche aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gelten kann. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweist, liegt es nahe, auch für ihn ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden. Zwar ist im vorliegenden Fall die Frist durch Verhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB zeitweise gehemmt gewesen. Nach dem Einschlafen der Gespräche hätte die ISB jedoch mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre zuwarten dürfen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3.16