Syrische Wehrdienstverweigerer – und der Flüchtlingsschutz

Einem syrischen Asylbewerber, der seinen Wehrdienst bereits geleistet hatte, aber fürchtete, zum Reservewehrdienst eingezogen zu werden, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Syrische Wehrdienstverweigerer – und der Flüchtlingsschutz

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster war Syrern, die angegeben haben, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zu gewähren. Auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020, wonach bei syrischen Militärdienstverweigerern die Vermutung einer Strafverfolgung aus politischen Gründen besteht ((EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19)), führte nun zu keiner Änderung in der Münsteraner Rechtsprechung, ebensowenig wie die gegenteilige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg1.

In dem hier entschiedenen Fall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dem Kläger aus Frechen, der Syrien 2015 verlassen hatte, subsidiären Schutz gewährt. Das Verwaltungsgericht Köln erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu2. Das Oberverwaltungsgericht  hat dieses Urteil nun geändert und die Klage abgewiesen:

Die Erkenntnisse über die Verfolgungslage in Syrien für Wehrdienstentzieher seien einer neuen Prüfung unterzogen worden. In den Zeiten intensiven Bürgerkriegs hatte der Senat eine Strafverfolgung und sogar eine extralegale Bestrafung von Wehrdienstentziehern für beachtlich wahrscheinlich gehalten, aber deren Verfolgung als politische Gegner verneint. Der syrische Staat sei früher der massenhaften Wehrdienstentziehung scharf entgegengetreten, weil er dadurch die Existenz des Regimes gefährdet gesehen habe.

Weiterlesen:
Art. 19 IV GG und die nicht zugelassene Berufung

Dies sei nach den aktuellen Erkenntnissen anders zu beurteilen. Nachdem sich die militärische Situation zugunsten des syrischen Staates konsolidiert habe, sei – trotz der nach wie vor aufrecht erhaltenen Strafandrohung – eine gewandelte Praxis der Behandlung von Wehrdienstentziehern zu beobachten. Sie würden nicht mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch eingesetzt.

Das gelte jedenfalls für diejenigen, die sich lediglich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hätten. Anders sei möglicherweise die Lage bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut gewesen seien, ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteuren) oder gar – aus Sicht des syrischen Regimes – zum Feind übergelaufen seien.

Unabhängig von der vorstehenden Beurteilung ergebe sich jedenfalls aus der nicht mehr flächendeckenden und systematischen Strafverfolgung von Wehrdienstentziehern, dass sie nicht als politische Gegner angesehen würden, denn diese würden intensiv verfolgt. Damit sei, so die ergebnisorientierte Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Münster, für einfache Wehrdienstentzieher die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. November 20203 aufgestellte „starke Vermutung“ einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen widerlegt.

Obwohl sich das nordrhein-westfälische OVG damit auch weiterhin von der Rechtsprechung etwa des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht (vgl. § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO), hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss.

Weiterlesen:
Sperrwirkung offensichtlich unbegründeter Asylanträge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A

  1. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 – 3 B 109/18[]
  2. VG Köln – 20 K 7784/17.A[]
  3. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19[]

Bildnachweis: