Die Unterscheidung in der Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, ist rechtmäßig.

So hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Tabakwarengeschäftes entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt. Die Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern hatte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16. März 2020 gewandt. Die Allgemeinverfügung regelt die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, wobei bestimmte Betriebe und Einrichtungen von dieser Regelung ausgenommen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist bei der Abwägung dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben ist. Gegen diese Entscheidung hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde gewehrt.
Nach den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts erscheint die in der angegriffenen Allgemeinverfügung vorgesehene Unterscheidung zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie dem der Antragstellerin und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, verfassungsrechtlich tragfähig. Es hat zudem die erstinstanzliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass bei Abwägung dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben ist.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20