Nach § 119 VwGO können nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen berichtigt werden, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts. Daher wird eine auf aktenwidrigen Feststellungen beruhende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dadurch geheilt, dass die Aktenwidrigkeit im Wege der Tatbestandsberichtigung behoben wird. Die Entscheidung kann auch dann i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einer verfahrensfehlerhaften Tatsachenfeststellung beruhen, wenn sich dieser Mangel nach der maßgeblichen Sachverhaltswürdigung des Gerichts nur zusammen mit einem weiteren, auf eine andere Tatsachenfeststellung bezogenen Verfahrensfehler auf diese ausgewirkt haben kann.
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht1.
Die Aktenwidrigkeit ist nicht dadurch entfallen, dass das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin den Tatbestand des angegriffenen Urteils gemäß § 119 VwGO berichtigt hat. Mit der Rüge der Aktenwidrigkeit wird eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes geltend gemacht. Der Überzeugungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Gericht seiner Sachverhaltswürdigung Tatsachen zugrunde legt, die in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten stehen, die zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehören2. Dieser Verfahrensmangel wird nicht dadurch geheilt, dass der Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung und dem Akteninhalt nachträglich im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO aufgehoben wird. Berichtigungsfähig sind danach nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen selbst, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts. Somit kann eine Tatbestandsberichtigung nicht den Mangel einer auf einer unrichtigen bzw. aktenwidrigen Tatsachenfeststellung beruhenden Überzeugungsbildung beseitigen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 9 B 77.11











