Tatbestandsberichtung und die Wertungen des Gerichts

Nach § 119 VwGO kön­nen nur die im Ur­teil ent­hal­te­nen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen be­rich­tigt wer­den, nicht die dar­auf be­zo­ge­nen Wer­tun­gen des Ge­richts. Daher wird eine auf ak­ten­wid­ri­gen Fest­stel­lun­gen be­ru­hen­de Ver­let­zung des Über­zeu­gungs­grund­sat­zes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht da­durch ge­heilt, dass die Ak­ten­wid­rig­keit im Wege der Tat­be­stands­be­rich­ti­gung be­ho­ben wird. Die Ent­schei­dung kann auch dann i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einer ver­fah­rens­feh­ler­haf­ten Tat­sa­chen­fest­stel­lung be­ru­hen, wenn sich die­ser Man­gel nach der ma­ß­geb­li­chen Sach­ver­halts­wür­di­gung des Ge­richts nur zu­sam­men mit einem wei­te­ren, auf eine an­de­re Tat­sa­chen­fest­stel­lung be­zo­ge­nen Ver­fah­rens­feh­ler auf diese aus­ge­wirkt haben kann.

Tatbestandsberichtung und die Wertungen des Gerichts

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht1.

Die Aktenwidrigkeit ist nicht dadurch entfallen, dass das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin den Tatbestand des angegriffenen Urteils gemäß § 119 VwGO berichtigt hat. Mit der Rüge der Aktenwidrigkeit wird eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes geltend gemacht. Der Überzeugungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Gericht seiner Sachverhaltswürdigung Tatsachen zugrunde legt, die in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten stehen, die zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehören2. Dieser Verfahrensmangel wird nicht dadurch geheilt, dass der Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung und dem Akteninhalt nachträglich im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO aufgehoben wird. Berichtigungsfähig sind danach nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen selbst, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts. Somit kann eine Tatbestandsberichtigung nicht den Mangel einer auf einer unrichtigen bzw. aktenwidrigen Tatsachenfeststellung beruhenden Überzeugungsbildung beseitigen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 9 B 77.11

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.04.2009 – 4 B 61.08, NVwZ 2009, 910 Rn. 3; und vom 30.06.2009 – 9 B 23.09 Rn. 10[↩]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1984 – 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338, 339 f.; Beschluss vom 30.06.2009 a.a.O.[↩]