Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet ist Bergmannstradition

In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Taubenschlag für 39 Tauben eine allgemein zulässige Nebenanlage. Dies entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg auf die Klage eines Nachbarn, der sich gegen die mit der Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück zugelassene Zahl von 39 Tauben wehrte.

Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet ist Bergmannstradition

Der Taubenschlag im Wohngebiet

Die bewege sich jedoch, so die Lüneburger Richter, im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten für zulässig gehalten wird1.

Die Zulässigkeit im Einzelnen bestimmt sich nach den jeweils vor Ort anzutreffenden Verhältnissen2. Eine Taubenzucht bewegt sich im Rahmen einer angemessenen Grundstücksnutzung, wenn sie zu einer nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Gebiet „passenden“ Nutzung gehört, es sich also um „eine herkömmliche oder regional traditionelle Nutzung“ handelt3.

Taubenhaltung als Bergmannstradition

Das Verwaltungsgericht hat insofern – nach Ansicht des OVG Lüneburg zu Recht – darauf abgestellt, dass in Lengede zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung auf immerhin 15 Grundstücken Brieftaubenzucht betrieben wurde. Dass die Zahl der Taubenhalter sich seither verringert hat, gereicht den Klägern nicht zum Vorteil. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4 sind Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, welche erst nach Erteilung der vom Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung eintreten und sich zu seinem Nachteil auswirken, nicht zu Lasten des Bauherrn zu berücksichtigen. Diese seinerzeit 15 Taubenzüchter waren damals zwar nicht alle in unmittelbarer Umgebung der Grundstücke beider Beteiligten tätig. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, weil die Ortschaft Lengede nur eine Größe hat, bei der die gesamte Ortschaft für die Prägung des Gebiets zu berücksichtigen ist. Die Brieftaubenzucht entspricht im Übrigen einer alten „Bergmannstradition“, die in Lengede als einer ehemaligen Bergbaugemeinde auch ihren historischen Hintergrund hat.

Es kommt folgendes selbständig tragend hinzu: Nach den vorliegenden Bildern und Luftbildern lässt sich der Eindruck einer „gehobenen Villengegend“, in der eine Taubenhaltung absolut unüblich ist, nicht gewinnen. Das ist eine Feststellung, die auch das OLG Celle aufgrund seiner Ortsbesichtigung getroffen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich mit Eindeutigkeit, dass die Kläger zu Unrecht das Privileg einer „gehobenen Villengegend“ in Anspruch zunehmen versuchen. Diese Fallgruppe ist für Sachverhalte reserviert, in denen auf ausgesprochen großzügigen Grundstücken exklusive Eigenheime anzutreffen sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger möchten zwar ein Gebäude haben, welches eine gehobenere Ausstattung hat (vgl. dazu insbesondere das im Laufe des Verfahrens vorgelegte Wertgutachten). Dieses Gebäude steht jedoch in einem Bereich, in dem die Gebäude einen vergleichsweise großen Teil der Grundstücksfläche einnehmen. Außerdem zeigen die vorhandenen Fotos, dass die Nachbargrundstücke eben nicht überwiegend exklusiv ausgestattete, eben „villenartige“ Gebäude aufweisen.

Die Berechtigung der Erwartung der Kläger, vor den Auswirkungen einer Taubenzucht verschont zu bleiben, werden schließlich durch die Eigenart der unmittelbar westlich davon anzutreffenden Nutzung mitentscheidend herabgesetzt. Unmittelbar an die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzt eine Grünanlage an, nordwestlich und östlich der Straße „J.“ schließt sich unbebautes Gelände („Außenbereich“) an; westlich der Grundstücke an der Straße J. befindet sich eine Kleingartenanlage. Der „Besatz“ mit Vögeln ist einerseits schon naturgemäß größer als in dicht bebauten Gebieten, andererseits können die abfliegenden Tauben der Beigeladenen bereits nach kurzer Strecke das bewohnte Gebiet verlassen.

Das Parallellverfahren vor den Zivilgerichten

Von der mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Brieftaubenzucht gehen auch keine das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern verletzende Belästigungen aus. Die von der Taubenhaltung als Nebenanlage ausgehenden Belästigungen oder Störungen sind nicht unzumutbar. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Beeinträchtigungen, die bei der genehmigten Nutzung regelmäßig zu erwarten sind5. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen, das durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im parallel gelaufenen zivilgerichtlichen Verfahren bestätigt wird, ist davon auszugehen, dass die erwachsenen Tauben nach Geschlechtern getrennt zweimal pro Tag fliegen, und zwar jahreszeitlich bedingt zu relativ festen Zeiten jeweils morgens und abends jede Gruppe eine Stunde. Da maximal drei Gruppen, und zwar Männchen, Weibchen und Jungtauben bestehen, wovon nach dem Vortrag der Beigeladenen die Jungtauben nur einmal am Tag fliegen, kommen maximal drei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags/abends in Betracht. Die Richtigkeit dieser Angaben des Beigeladenen wird zudem bestätigt durch das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, auf das das OVG gemäß § 411 a ZPO zurückgreifen kann6.

Damit besteht zwar eine „Unsicherheit“ der Kläger darin, dass die Tauben nicht zu einer bestimmten vorher festgelegten Uhrzeit fliegen. Bei der Brieftaubenhaltung ist jedoch aus der Natur der Sache vorgegeben, dass vormittags drei Schwärme ab- und zurückfliegen und nachmittags zwei Schwärme. Die „Abflugszeiten“, insbesondere in den Nachmittagsstunden richten sich danach, wann es dunkel wird, liegen also in der „dunkleren Jahreszeit“ früher als im Sommer, weil die Tiere bei Helligkeit zurückkehren müssen. Im Sommer kommt hinzu, dass Tauben bei großer Wärme nicht fliegen, also erst vergleichsweise spät starten. Feste Uhrzeiten lassen sich deshalb nur mit großem Aufwand festlegen, in dem für jede Verschiebung des Sonnenauf- bzw. -untergangs früheste Abflugszeiten festgeschrieben werden müssten. Das erforderliche Zahlen-/Datenwerk würde andererseits kaum penibel „auf die Minute“ eingehalten werden können, weil im Umgang mit Tieren eine gewisse Ungenauigkeit oder Flexibilität vorausgesetzt werden muss. Andererseits ist der zeitliche Rahmen entsprechend der Jahreszeiten durchaus in groben Zügen erkennbar. Die insoweit bestehende begrenzte Sicherheit reicht jedenfalls aus, um die Beeinträchtigung auch ohne dass Flugzeiten in der Baugenehmigung festgeschrieben werden, noch nicht die Grenze zur Unzumutbarkeit überschreiten zu lassen.

Befürchtungen der Kläger, dass die Beigeladenen abweichend von der Baugenehmigung eine größere Anzahl von Tauben halten, sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der hier im Streit befindlichen Baugenehmigung infrage zu stellen.

Die Kläger werden auch nicht über die Grenzen des gegenseitig zu beachtenden Rücksichtnahmegebotes zwischen Nachbarn hinaus dadurch einseitig belastet, dass die Tauben durch die nach Westen zum Grundstück der Kläger hin angeordnete Ausflugsöffnung ihr Grundstück in besonders belästigender Weise überflögen. Aus dem im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die Ausflugsvorrichtung, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts dauerhaft installiert werden sollte, sich als ungeeignet erweist und gerade nicht geeignet ist, dauerhaft eine Reduzierung der Belästigungen herbeizuführen. Danach gibt es nicht nur Schwierigkeiten beim Rückflug der Tauben und ihrem Einstieg in das Taubenhaus, sondern auch für den Abflug. Nach den Ausführungen des Gutachters sind „schlaue Tiere“ schon nach kurzer Zeit in der Lage, die Möglichkeiten zu erkennen, wie die Barriere zu überwinden ist, so dass deren „Steuerungseffekt“ ins Leere geht.

Es kommt hinzu, dass die Beigeladenen nicht die Pflicht trifft, vor allem die Nachteile zu vermeiden, die sich aus ihrer Taubenhaltung zu Lasten der Kläger ergeben können. Auch östlich ihres Grundstücks stehen Wohngebäude. Sie haben bereits dadurch zum Vorteil der Kläger gehandelt, dass sie den Taubenschlag in dem den Kläger abgewandten Teil ihres Grundstücks auf dem vorhandenen Garagengebäude errichtet haben. Angesichts der im Tatbestand geschilderten Entfernungen und der Enge, in der die Gebäude nach den sich aus den Luftbildern ergebenden Eindrücken hier zusammenstehen, haben sie daher schon Erhebliches zum Vorteil der Kläger geleistet.

Es kommt hinzu, dass es den Klägern aus dem Gesichtspunkt der „architektonischen Selbsthilfe“7 zuzumuten ist, jedenfalls einen Teil der mit der Taubenzucht verbundenen Nachteile abzuwehren. Zu denken ist namentlich an die Installation eines Drahtzaunes in der Nähe der Grundstücksgrenze oder der Errichtung einer Glaswand als Wange zur Terrasse. Versehen mit einem Raubvogelsymbol würde dies die Folgen der von der Klägerseite geschilderten Tiefflüge in ihrem Terrassenbereich zumindest eindämmen können.

Vor diesem Hintergrund kann die Anschlussberufung zudem keinen Erfolg haben, soweit sie auf als unzumutbar eingestufte Lärmbelästigungen gestützt wird. Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Berufungsentscheidung vom 13. September 2006 – 4 U 148/05 – sehr eingehend und lebensnah geschildert, dass sich die von den Klägern als Belästigung geschilderten Äußerungen (Gurren) und Reinigungsarbeiten allenfalls untergeordneten Umfangs bemerkbar machen. Das Scharren der Krallen in den Regenrinnen fällt nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls nicht als wirklich belästigend ins Gewicht. Die Kläger mögen das subjektiv als schon erhebliche Belästigung empfinden. Ausschlaggebend ist insoweit aber ein objektiver Maßstab. Ihr im Verlauf des Berufungsverfahrens eingereichter Vortrag enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, das könne anders zu sehen sein. Dieser ist allenfalls von der Hoffnung getragen, ein Gutachter möchte ihre Einschätzung teilen. Es kommt aber nicht auf die Einschätzung des Gutachters, sondern darauf an, wie das insoweit im Wesentlichen unstreitige Vorbringen zu würdigen ist.

Wenn die Kläger anführen, der Wert ihres Hauses werde durch die Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück messbar beeinträchtigt, kann sich das in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auswirken. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass „Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung … nicht für sich genommen einen Maßstab dafür , ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht“8. Mit anderen Worten: Die Wertminderung selbst führt nicht zur Rücksichtslosigkeit; nur bei erkennbaren Verletzungen des Rücksichtnahmegebotes kann im Rahmen der dann anzustellenden Interessenabwägung eine Wertminderung berücksichtigt werden.

Belästigungen durch Kot, Geräusche und Gerüche erreichen angesichts einer Größe der Taubenzucht von maximal 39 Tieren nicht ein Ausmaß, das die – angesichts der in Lengede verbreiteten Taubenhaltung – ortsübliche Beeinträchtigung übersteigt. Im Übrigen ist dass OLG Celle aufgrund seiner Ortsbesichtigung davon ausgegangen, dass insoweit „messbare Ergebnisse“ nicht zu erkennen sind. Substantiiertes haben die Kläger hierzu nicht geltend gemacht. Nach den Feststellungen, die das OLG getroffen hatte, durften sich die Kläger auf eine bloße Wiederholung nicht beschränken.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Kläger angesichts eines erfolglos über drei Instanzen geführten Zivilrechtsstreits selbst bei Aufhebung der Baugenehmigung gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, also Untersagung der Nutzung und Beseitigung der Tauben kaum durchsetzen könnten. Der für diesen Anspruch erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null, steht immerhin entgegen, dass im Zivilrechtsweg eine unzumutbare Belastung der Kläger nicht festgestellt worden ist. Das durfte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen berücksichtigen.

Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf besondere persönliche Verhältnisse berufen wie besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, weil diese bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können, weil dabei auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgestellt werden muss9.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 2009 – 1 LB 258/07

  1. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.1998 – 3 S 3136/96; Frage der Würdigung der Verhältnisse, gerade des betroffenen Wohngebietes: BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999 – 4 B 13/99 -, BRS 62 Nr. 85 zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.11.1998 – 5 S 989/96, BRS 60 Nr. 65; 30 Tiere: Nds. OVG, Beschluss vom 14.04.1999 – 1 M 1382/99; 25 Tiere: Nds. OVG, Beschluss vom 08.10.1985 – 1 B 71/85, BRS 44 Nr. 67; zu Rassetauben: Nds. OVG, Beschluss vom 30.08.2004 – 9 ME 101/04 -, ZfBR 2005, 278; für 40 Tauben im reinen Wohngebiet: Nds. OVG, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 LA 222/04 – V.n.b.; Unzulässigkeit der Haltung von 170 Tauben: VGH München, Beschluss vom 09.11.2000 – 2 ZB 98.2281; Nds. OVG, Urteil vom 14.11.1997 – 6 L 1309/96, AgrarR 1999, 103; für 80 Tauben; Nds. OVG, Urteil vom 26.09.1980 – 6 A 188/78 -, BRS 36 Nr. 49; vgl. auch Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2009, § 14 BauNVO Rdnr. 20 d[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 17.03.2005, a.a.O.[]
  3. Bielenberg, a.a.O.[]
  4. vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 19.09.1969 – IV C 18.67, DÖV 1970, 263 = DVBl. 1970, 62; Urteil vom 14.04.1978 – IV C 96 und 97.76, NJW 1979, 995 = DVBl. 1978, 614 = BauR 1978, 289[]
  5. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 15 Rdnr. 9 und 26[]
  6. Kopp/Schenke, VwGO, 5. Aufl., § 98 Rdnr. 15 a[]
  7. vgl. dazu BVerwG vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050[]
  8. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215/96 -, BRS 58 Nr. 164[]
  9. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 – 4 B 192.93 -, BRS 56, 165[]