Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung

Als Gemeinderatsmitglieder besteht ein Recht auf Teilnahme an der anberaumten Gemeinderatssitzung. Ist es versäumt worden, die Gemeinderatsmitglieder nach ihrem Ausschluss aus der Sitzung nicht nur aufzufordern ihre Plätze, sondern den Sitzungsraum im Gesamten zu verlassen, sind an die Verweigerung der Aufforderung zum Verlassen der Plätze indes keine Rechtsfolgen geknüpft.

Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag von vier Mitgliedern der CDU-Fraktion im Ortsgemeinderat Lampaden auf Teilnahme an der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2020 um 19:30 Uhr stattgegeben.

Zu dem Verfahren ist es gekommen, nachdem der Antragsgegner, der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Lampaden, zur Klärung der Frage, ob ein ehemaliges Mitglied der CDU-Fraktion rechtmäßig in den Gemeinderat gewählt worden sei, Klage erhoben hatte. Daraufhin kam es in der Sitzung des Ortsgemeinderates Lampaden am 10. September 2020 zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit der Antragsteller bei der Entscheidung über eine Klagerücknahme oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Antragsgegner hielt die Antragsteller für befangen. Um den insoweit aus seiner Sicht hinsichtlich einer Befangenheit vorliegenden Zweifelsfall in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit der Antragsteller zu klären, forderte er diese wiederholt auf, den Sitzungsraum zu verlassen. Da die Antragsteller sich weigerten, dieser Aufforderung nachzukommen, erließ der Antragsgegner in der Folge zunächst drei Ordnungsrufe und schloss die Antragsteller sodann von dieser und der nächsten Sitzung aus. Im Anschluss forderte er sie auf, ihre Plätze zu verlassen. Nachdem auch diese Aufforderung unbefolgt blieb, stellte er fest, die Antragsteller seien aufgrund dieser Verweigerung ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen und erklärte sie zu Zuhörern „an Ihrem Platz“. Am 15. Oktober 2020 fand die nächste Gemeinderatssitzung statt, an welcher die Antragsteller nur als Zuhörer teilnahmen.

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Eine weitere Gemeinderatssitzung ist nunmehr für den 22. Oktober 2020 anberaumt. Während der Antragsgegner der Auffassung ist, die Antragsteller könnten auch hier lediglich als Zuhörer teilnehmen, wollen diese in Ausübung ihres Gemeinderatsmandates an der Sitzung teilnehmen. Mit dem vorliegenden Eilantrag begehren sie die Verpflichtung des Antragsgegners, dies zuzulassen.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass die Antragsteller als Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Teilnahme an der für den 22. Oktober 2020 anberaumten Sitzung hätten. Der vom Antragsgegner am 10. September 2020 erlassene Sitzungsausschluss habe sich nur auf die Sitzung an diesem Tag sowie am 15. Oktober 2020 bezogen. Soweit in der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderates vorgesehen sei, dass ausgeschlossene Ratsmitglieder, die den Sitzungsraum trotz Aufforderung des Vorsitzenden nicht verlassen, bei dahingehender Feststellung des Vorsitzenden ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen seien, greife diese Bestimmung vorliegend nicht ein. Zwar hätten die Antragsteller sich unangebracht verhalten, indem sie ihre Plätze trotz des Ausschlusses von der Sitzung und der entsprechenden Aufforderung beharrlich nicht verlassen hätten.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Trier hätten sie, auch wenn sie die Vorgehensweise des Antragsgegners für rechtswidrig gehalten hätten, die Ordnungsmaßnahmen bis zu einer entgegenstehenden gerichtlichen Klärung beachten müssen. Allerdings seien die streng formalisierten Voraussetzungen der Vorschrift nicht eingehalten, da der Antragsgegner es versäumt habe, die Antragsteller nach ihrem Ausschluss aus der Sitzung unmissverständlich dazu aufzufordern, nicht nur ihre Plätze, sondern den Sitzungsraum im Gesamten zu verlassen. An die Verweigerung der Aufforderung zum Verlassen der Plätze seien indes keine Rechtsfolgen geknüpft.

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IHK-Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 7 L 3208/20.TR

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