Eine Terminsgebühr kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur anfallen, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung, Erörterung oder ein Termin zur Beweisaufnahme stattfindet.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall1 ausgeführt: Nach Nr. 3104 VV-RVG i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG fällt eine Terminsgebühr auch an für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine solche Gebühr schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entschieden hat. Die Terminsgebühr kann nur entstehen in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet2. Daran fehlt es hier. In Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO wird grundsätzlich im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das hat gebührenrechtlich zur Folge, dass keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG anfällt. Die Terminsgebühr wird nicht durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist3.
Auch hat der Gesetzgeber hiermit keinen eigenständigen Gebührentatbestand geschaffen. Hierfür sprechen der Wortsinn des Begriffs „Terminsgebühr“ und der systematische Zusammenhang, in den die „Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ gestellt ist. Es geht um ein Verfahren, in dem eine Verhandlung durchzuführen ist oder zumindest eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattzufinden hat. Das ist auch der Grund, weshalb in Nr. 3104 VV-RVG erweiternd („auch“) vorgeschrieben wird, diese Terminsgebühr könne ein Anwalt selbst dann verlangen, wenn das Gericht die an sich gebotene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, indem statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts verfolgt hat. Die Terminsgebühr ersetzt sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr. Für das Entstehen der Gebühr soll genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Gespräche der Verfahrensbeteiligten untereinander soll lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn sich der Bevollmächtigte in einem Verfahren, in dem noch mündlich verhandelt werden oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin um die Erledigung des Verfahrens bemüht. Den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen so unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben4.
Diesen Erwägungen schließt sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an. Soweit demgegenüber die Gegenansicht meint, die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG kenne eine Einschränkung auf Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung oder Erörterung und auf Fälle, in denen ausnahmsweise eine Verhandlung oder Erörterung anberaumt worden sei, nicht5 und eine solche einschränkende Auffassung stehe im eindeutigen Widerspruch zu dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers6 überzeugt dies nicht. Die scheinbar einschränkungslose Formulierung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 bedarf einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Auslegung. Es war Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Verhandlungs- und Erörterungsgebühr durch die nunmehr vorgesehene Terminsgebühr zu ersetzen und insoweit einen erweiterten Anwendungsbereich zu schaffen. Ziel war es, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Da solche Besprechungen nach alter Rechtslage nicht honoriert wurden, wurde in der Praxis vielfach ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage“ protokolliert wurde; damit entstand die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach altem Recht. Gerade dies wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung vermeiden. Vielmehr sollen durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr dem Rechtsanwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben7. Dieser tragende Grundgedanke stellte nicht nur den Anlass für die Neuregelung des Gebührentatbestandes dar, sondern ist auch zur Auslegung der Tragweite der Neugestaltung heranzuziehen. Der mit der Rechtsänderung verfolgte Zweck der gebührenrechtlichen Honorierung möglichst frühzeitiger Einigungsbemühungen (auch ohne Zutun des Gerichts) liegt (nur) in der Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Der Prozessbevollmächtigte soll keinen Nachteil dadurch erleiden, dass es nicht zu einer Verhandlung oder Erörterung vor dem Gericht kommt, er soll aber auch nicht besser gestellt werden, als er in einem Verfahren stünde, das von vornherein nicht auf eine solche Verhandlung oder Erörterung angelegt ist und in dem es dazu auch nicht ausnahmsweise kommt. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde8. Daran fehlt es regelmäßig in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, in denen im Allgemeinen ohne eine Verhandlung oder Erörterung durch Beschluss entschieden wird. Dem Anliegen, eine unstreitige Erledigung von Verfahren zu fördern, hat der Gesetzgeber im Übrigen insbesondere durch die Schaffung einer Einigungs- und einer Erledigungsgebühr (Nr. 1000 und 1002 VV-RVG) Rechnung getragen.
Soweit sich die Gegenansicht auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. August 20109 und eine weitere bekräftigende Entscheidung vom 25. März 201110 bezieht, sind daraus weiterführende Erkenntnisse nicht zu gewinnen. In dem gegen den Beschluss des OLG München vom 27. August 2010 geführten Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, von der grundlegenden und auch in der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Er hat lediglich und insoweit in Abgrenzung zu den oben zitierten beiden Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2007 und 15. März 200711 entschieden, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV-RVG RVG vorgesehene Terminsgebühr auch in solchen Verfahren anfallen kann, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt12. Das steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch.
Dieser Auffassung lässt sich auch nicht überzeugend entgegenhalten, obwohl das Mahnverfahren keine mündliche Verhandlung vorsehe, sei der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass auch in einem solchen Verfahren eine Terminsgebühr anfallen könne. Komme aber als entsprechender Gebührentatbestand ausschließlich Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV-RVG RVG in Betracht, so bedeute das sogleich, dass dieser Tatbestand nicht ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zur Voraussetzung haben könne13. Daran ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber das Anfallen einer Terminsgebühr in einem Mahnverfahren für möglich erachtet hat14. Auch insoweit gilt aber, dass es die Parteien über den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens15 in der Hand haben, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen16.
Ferner wird gegen die herrschende – auch hier vertretene – Meinung in der Rechtsprechung angeführt, dass eine Terminsgebühr durch die 3. Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG auch dann entstehen könne, wenn ein Verfahren noch nicht anhängig sei. Dann stehe unter Umständen aber noch nicht einmal fest, ob es zu einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung komme oder nicht, z. B. weil noch unklar sei, ob zuerst im Wege eines Eilverfahrens (ohne obligatorische mündliche Verhandlung) oder gleich im Wege eines Hauptsacheverfahrens (mit grundsätzlich obligatorischer mündlicher Verhandlung) vorgegangen werden solle17. Auch dieses Argument zwingt nicht zu der gegenteiligen Auslegung. Ist ein Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragt worden und gelingt es, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, so werden im Allgemeinen die Umstände des Einzelfalls ergeben, welches Rechtsschutzziel in welcher Verfahrensart voraussichtlich verfolgt worden wäre. Bleiben insoweit Zweifel, wird anzunehmen sein, dass der Rechtsschutzsuchende auch ein im Wege des Hauptsacheverfahrens zu erlassendes Urteil angestrebt hätte, wenn nicht erkennbar das vorläufige Rechtsschutzverfahren das sachgerechte und ausreichende Mittel darstellt oder sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein Hauptsacheverfahren keinesfalls eingeleitet worden wäre.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2012
- OVG NRW, Beschluss vom 26.08.2011 – 4 E 760/11[↩]
- vgl. ebenso BGH, Beschlüsse vom 01.02.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461; und vom 15.03.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644; OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2010 – 13 E 382/10, NVwZ- RR 2010, 864; Nds. OVG, Beschluss vom 12.06.2009 – 1 MN 172/08; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, 3104 VV-RVG, Rn. (15); a.A. OLG München, Beschluss vom 27.08.2010 – 11 WF 331/10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, Vorb. 3 VV-RVG Rn. 95ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – V ZB 110/06, a.a.O.[↩]
- vgl. BT-Drucks. 15/1971 S.209; Nds. OVG, Beschluss vom 12.06.2009 – 1 MN 172/08; OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2010 – 13 E 382/10, a.a.O.[↩]
- vgl. insbes. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorbemerkung 3 VV-RVG, Rdnr. 95 ff.[↩]
- vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß (Hrsg.), RVG, 4. Aufl.2009, Vorbem. 3, Rdnr. 60[↩]
- BTDrs. 15/1971, S.209[↩]
- Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl.2011, Vorbem. 3 VV-RVG/Teil 3, Rdnr. 96e[↩]
- OLG München vom 27.08.2010 – 11 WF 331/10[↩]
- OLG München, Beschluss vom 25.03.2011 – 11 W 249/11[↩]
- BGH, a.a.O.[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.11.2011 – XII ZB 458/10[↩]
- vgl. dazu Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 100[↩]
- Vorbem.03.03.2 VV-RVG RVG[↩]
- § 696 Abs. 1 ZPO[↩]
- so bereits BGH, Beschluss vom 02.11.2011, a. a. O., Rdnr. 33[↩]
- siehe Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 110[↩]











