Die an der Universität Bremen durchgeführten Tierversuche mit Rhesusaffen verstoßen nicht gegen das Tierschutzgesetz.
So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen im Berufungsverfahren über die Frage der Belastung der Versuchstiere (Makaken) am Institut für Kognitionsforschung der Universität Bremen. Dem Streit zugrunde lag die Entscheidung der für den Tierschutz zuständigen Behörde, die es im Jahre 2008 abgelehnt hatte, die erforderliche Genehmigung zu erteilen. Sie hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass den Tieren bei den Versuchen erhebliche Leiden zugefügt würden. Zu der Frage der Belastung der Versuchstiere waren im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens verschiedene Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden. Bereits im November 2011 hatte das Oberverwaltungsgericht per Eilbeschluss1 entschieden, dass die Versuchsreihen vorläufig fortgesetzt werden dürfen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen sind die Tiere durch die Versuche allenfalls mäßigen Belastungen ausgesetzt. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt, dass diese Versuche seit 1998 durchgeführt werden. Die Belastung der Tiere wurde dabei regelmäßig kontrolliert durch externe Tierärzte, die über Erfahrungen mit der Haltung von Primaten verfügen. Anders als das Verwaltungsgericht konnte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen noch weitere Gutachten verwerten, die diese Belastungsbeurteilung bestätigen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Frage der Belastung der Tiere vom Gericht mit Rücksicht auf die Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz (Artikel 20a GG) von der Behörde und dem Gericht vollständig zu
überprüfen ist.
Der allenfalls mäßigen Belastung steht die Bedeutung des Forschungsvorhabens des Klägers gegenüber. Die Beteiligten des Rechtsstreits waren sich einig, dass diese Forschung im Bereich der Kognitionswissenschaft von außerordentlicher Bedeutung ist und internationalen Rang besitzt. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ist im Rahmen der nach dem Tierschutzgesetz vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Forschungsvorhaben unter diesen Umständen ethisch vertretbar im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes ist.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 A 180/10, 1 A 367/10
- OVG Bremen, Beschluss vom 25.11.2011 – 1 B 272/11[↩]











