Tod durch Hänger

Der Waldeigentümer muss ein Waldstück vor Übergabe an einen Privaten nicht auf Gefahrenquellen kontrollieren.

Tod durch  Hänger

So erhält nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz die Witwe eines Forstwirts vom beklagten Land Rheinland-Pfalz keinen Ersatz der Beerdigungskosten nach dem Tode ihres Mannes. Der damals 68-jährige wurde im März 2008 beim Fällen eines Baumes im Staatswald des Forstamtes Rheinhessen (Gemarkung Oberwiesen) von einem bereits zuvor geschlagenen, aber noch nicht heruntergestürztem Baum – einem sogenannten „Hänger“ – schwer am Kopf getroffen und verstarb einige Tage später an den Folgen. Der Anspruch der Witwe scheiterte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz daran, dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des Forstamtes nicht feststellbar war.

Die Klägerin hatte den Mitarbeitern des Forstamts vorgeworfen, bei der vorherigen Durchforstung im April 2007 den „Hänger“ nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht bzw. jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben. Zudem hätte das Waldstück vor Übernahme des Distrikts durch ihren Mann im Oktober 2007 kontrolliert werden müssen. Letztlich hätten durch Bäume versperrte Waldwege eine rechtzeitige Rettung ihres Mannes verhindert.

Bereits das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen, da es nicht belegt sei, dass der „Hänger“ durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und sodann nicht richtig gekennzeichnet worden sei. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben, dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Es sei letztlich nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen sei.

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Die Witwe verfolgte mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehr weiter. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass Mitarbeiter des Forstamtes selbst den für den Unfall verantwortlichen, hängengebliebenen Baum abgesägt, nicht richtig entsorgt oder nicht ausreichend auf die Gefahrenquelle hingewiesen hätten. Außerdem seien die Rettungswege passierbar und ausreichend markiert gewesen. Es gebe zudem keinen Hinweis darauf, dass der Mann hätte gerettet werden können, wenn er früher behandelt worden wäre.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2011 – 1 U 1343/10