Traben-Trarbach – und der Tourismusbeitrag

Die Beitragskalkulation über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in Traben-Trarbach ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Traben-Trarbach – und der Tourismusbeitrag

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Geschäftsinhabers abgewiesen, der sich gegen einen Beitragsbescheid der Stadt Traben-Trarbach über die Erhebung eines Tourismusbeitrags gewehrt hat. Für das Jahr 2018 war die Klägerin als Inhaberin eines Fliesenfachgeschäfts zum Tourismusbeitrag sowie einer Vorausleistung für das Jahr 2019 in Höhe von insgesamt ca. 2.600 € herangezogen worden. Nachdem das Widerspruchsverfahren zu keinem Erfolg geführt hatte, verfolgte die Klägerin ihr Ziel mit der Klage weiter. In der Klagebegründung rügte sie die Unnwirksamkeit der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Traben-Trarbach und bemängelte die Rechtmäßigkeit der Kalkulation. Außerdem rügte sie, dass der Berechnung des Beitrages der Gesamtumsatz ihres Betriebs zugrunde gelegt werde, obwohl nur ein Teil des Umsatzes auf Bauvorhaben im Geltungsbereich der städtischen Satzung zurückgehe.

Zur Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, die Satzung der beklagten Stadt sei rechtmäßig. Die Beitragskalkulation sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hier komme der Stadt ein Spielraum zu, der rechtlich nur auf greifbare Fehleinschätzungen überprüft werden dürfe. Für eine solche Fehleinschätzung sei hier jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere könne insoweit nicht mit Erfolg auf niedrigere Beitragssätze in anderen Gemeinden verwiesen werden, da die Festlegung der Beitragssätze an den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Kommune orientiert sei und der Aufwand für Tourismus im Haushalt von Kommune zu Kommune erheblich variieren könne.

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Darüber hinaus sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beitragsberechnung der Gesamtumsatz der Klägerin zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin habe ihren Sitz ausschließlich in Traben-Trarbach und werde deshalb anderenorts nicht zu Tourismusbeiträgen herangezogen. Nur wenn ein Unternehmen Niederlassungen auch in anderen Gemeinden betreibe, dürften die dort erzielten Umsätze nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, weil dieser Umsatz als Berechnungsgrundlage für einen von dieser Gemeinde erhobenen Tourismusbeitrag diene. Die Klägerin werde jedoch gerade nicht auch anderenorts zu entsprechenden Beiträgen herangezogen. Dem Umstand, dass der Klägerin nur ein mittelbarer Vorteil durch den Tourismus erwachse, sei dadurch Rechnung getragen, dass der Betrieb der Klägerin einer Beitragsgruppe zugeordnet sei, für die nur ein niedriger Vorteilssatz – der ebenfalls als Grundlage der Beitragsberechnung diene – gelte.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28. Mai 2020 – 10 K 5169/19.TR

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