Das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot gilt auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG.

Auch wenn der Transitaufenthalt wegen der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 EMRK darstellt, steht das Festhalten des Ausländers auf dem Flughafen nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich.
Der den über 30 Tage hinausgehenden Transitaufenthalt des Ausländers anordnende Haftrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Grenzbehörde die Zurückweisung ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.
Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch – und nicht ohne nachvollziehbare Gründe erst nach mehreren Tagen – befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden [1].
Der pauschale Hinweis darauf, dass der Zeitraum von einer Woche zwischen der Protokollierung des Asylgesuchs und der Befragung der Betroffenen durch das Bundesamt mit dem diesbezüglichen organisatorischen Aufwand und dem dazwischen liegenden Wochenende zu erklären sei, trägt die Annahme, dem Beschleunigungsgebot sei Rechnung getragen worden, nicht, solange nicht festgestellt ist, welche organisatorischen Schritte in der Zwischenzeit vorgenommen worden sind.
Mit der Stellungnahme des BAMF, dass ein Dolmetscher (hier: für Swahili) nicht früher zur Verfügung gestanden habe und grundsätzlich nicht auf den Sprachmittler zurückgegriffen werde, der bereits bei der Bundespolizei eingesetzt worden sei, reicht für sich alleine nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht. Sollte sich erweisen, dass der verstrichene Zeitraum erforderlich war, um einen weiteren Sprachmittler für Swahili heranzuziehen, wird daher zu prüfen sein, ob es sachgerechte Gründe dafür gab, nicht auf den Sprachmittler zurückzugreifen, der von der beteiligten Behörde eingesetzt worden war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 28/15
- BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, Rn. 23 f. mwN[↩]