Beschränkt eine Stadt die Gästezahl bei der standesamtlichen Trauung aufgrund der gegebenen räumlichen Verhältnisse zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona-Viren, so ist das zulässig und keineswegs unverhältnismäßig. Die Begrenzung der Personenzahl zur Einhaltung der Abstandsregelung steht auch nicht im Widerspruch zur zusätzlich angeordneten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag eines Brautpaares auf Zulassung weiterer Gäste zur standesamtlichen Trauung abgelehnt. Für den 20. Juli 2020 haben die Antragsteller eine Trauung im Trausaal des Römers in der Stadt Frankfurt am Main geplant. Am 8. Juli 2020 teilte das Standesamt Frankfurt am Main ihnen mit, dass die von ihnen geplante Eheschließung im Standesamt Frankfurt am Main zwar weiterhin stattfinden könne, allerdings würde die Trauung aufgrund der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen in einem kleineren Kreis durchgeführt. Es erhielten insgesamt zwölf Personen pro Trauung Zutritt zum Trausaal. Das Brautpaar dürfe daher von zehn Gästen begleitet werden. Da sie mit insgesamt siebzehn Personen die Trauung durchführen wollten, haben sie sich mit ihrem Eilantrag gegen die Beschränkung der Anzahl ihrer Hochzeitsgäste gewehrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main habe sich die Antragsgegnerin in zulässiger Weise hinsichtlich des Zutritts und der Beschränkung der Gästeanzahl im Trausaal im Römer auf ihr Hausrecht berufen und bei der konkreten Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Sie habe ihrer Entscheidung zur Begrenzung der Personenzahl zugrunde gelegt, dass die Räumlichkeiten nicht geeignet seien, unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der Quadratmeterregelung eine höhere Anzahl an Personen zuzulassen.
Außerdem stehe die Begrenzung der Personenzahl zur Einhaltung der Abstandsregelung auch nicht im Widerspruch zur zusätzlich seitens der Antragsgegnerin angeordneten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der durch eine Ausbreitung von Sars-CoV-2-Virus möglicherweise Gefährdeten sei die Einschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund der vorgegebenen räumlichen Verhältnisse nicht unverhältnismäßig.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. ausdrücklich betont, dass weiterhin Gäste an den Trauzeremonien im Rahmen der räumlichen Kapazitäten teilnehmen dürften und es den Antragstellern freistehe, für ihre Trauung einen späteren Zeitraum oder ggf. ein anderes Standesamt bzw. andere Räumlichkeiten für die Vornahme ihrer Trauung zu wählen.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Juli 2020 – 5 L 1827/20.F
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