Überdenkensverfahren bei mündlichen berufsbezogenen Abschlussprüfungen

Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt.

Überdenkensverfahren bei mündlichen berufsbezogenen Abschlussprüfungen

Die Durchführung eines Überdenkensverfahrens kann nicht wegen einer zuvor auf Verlangen des Prüflings von den Prüfern abgegebenen schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung als entbehrlich angesehen werden. Eine solche Begründung eröffnet dem Prüfling erst die Möglichkeit, substantiierte Einwendungen zu erheben, anhand derer die Prüfer ihre Bewertung zu überdenken haben.

Gebietet Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Durchführung eines Überdenkensverfahrens und kann das Überdenkensverfahren infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, besteht ein Anspruch des Prüflings auf erneute Durchführung der (hier:) zweiten Wiederholungsprüfung des für endgültig nicht bestanden erklärten Prüfungsteils.

Maßgebliche Sach- und Rechtslage[↑]

Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung und deren Bewertung sowie die darauf beruhende Feststellung ihres endgültigen Nichtbestehens sind anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Danach ist auf die Anfang Oktober 2012 geltende Rechtslage abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt galt für die Hochschulabschlussprüfungen der Universitäten § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)1. Diese Regelung entspricht nach der irrevisiblen berufungsgerichtlichen Auslegung dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht2 in der Vorinstanz herangezogenen § 35 Abs. 7 des erst am 18.11.2012 in Kraft getretenen Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG3).

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfungsvorschriften[↑]

Die Regelungen in der Prüfungsordnung der Hochschule sind an Art. 12 Abs. 1 GG und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zu messen.

Bei der hier streitgegenständlichen Prüfung handelt es sich um den Teil einer den Berufszugang eröffnenden Hochschulabschlussprüfung. Gemäß § 18 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der nach der bindenden Auffassung des Berufungsgerichts anzuwendenden Prüfungsordnung für den Studiengang Diplom-Dolmetscher der Hochschule vom 28.07.1995 (nachfolgend Prüfungsordnung) gehört der streitgegenständliche Prüfungsteil zur Diplom-Prüfung im Studiengang Diplom-Dolmetscher. Die Diplom-Prüfung ist ein berufsqualifizierender Abschluss (§ 1 Satz 1 Prüfungsordnung). Ihr Bestehen eröffnet dem Prüfling den Zugang zu diesem Beruf, so dass deren normative Regelungen in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) eingreifen und einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung bedürfen4. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen danach Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, d.h. für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden5.

Zudem müssen die Regelungen dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) genügen. Der Normgeber muss dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten6.

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Kollegialprüfung[↑]

Die Ausgestaltung einer Prüfung als Kollegialprüfung, bei der jeder Prüfer an der Notenfestsetzung mitwirken muss, begegnet keinen Bedenken.

Sowohl § 35 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 SächsHSG bzw. SächsHSFG als auch § 21 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Prüfungsordnung eröffnen für den mündlichen Teil der Diplom-Prüfung die Möglichkeit einer Kollegialprüfung. Am Maßstab des Bundesverfassungsrechts ist das berufungsgerichtliche Verständnis dieser landesrechtlichen Normen, bei einer Kollegialprüfung müssten alle Prüfer an der Bewertung mitwirken, nicht zu beanstanden. Denn die Prüfer haben ihre Aufgaben eigenständig und unabhängig voneinander wahrzunehmen7.

Normative Mindestfestlegungen in der Prüfungsordnung[↑]

Verfassungsrechtlich gefordert sind jedoch normative Festlegungen der Zahl der Prüfer und des Verfahrens bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern.

Die konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen bedürfen der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung.

Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein8. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert9. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein.

Entsprechendes gilt für die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern. Die Note kann bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden10. Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen. Daher muss auch sie zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer vorab und vorhersehbar einheitlich festgelegt sein.

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Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu11. Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern – hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung – unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen.

Das Regelungsgebot verletzt die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen12. Die mit dem Regelungsgebot verbundene Einschränkung der Satzungsautonomie der Hochschulen ist durch den erforderlichen effektiven Grundrechtsschutz des Prüflings gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Den Hochschulen bleibt ein hinreichender Gestaltungsspielraum in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit bei der Festsetzung der Prüferzahl und der Regelung von Bewertungsdifferenzen für den jeweils zu regelnden Studiengang.

Folgen eines Regelungsdefizits[↑]

Da die Prüfungsordnung insoweit ein Regelungsdefizit aufweist, muss das Gericht Übergangsregelungen treffen.

Diesen bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen genügte im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die anzuwendende Prüfungsordnung der Hochschule nicht. Nach den Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil lässt sich der Prüfungsordnung weder die konkrete Zahl der Prüfer in dem mündlichen Prüfungsteil noch eine Regelung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern entnehmen. § 13 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung sieht lediglich vor, dass Kollegialprüfungen in der Regel vor mindestens zwei Prüfern abgelegt werden.

Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizits ist das Bundesverwaltungsgericht zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird13. Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis der Hochschule zu orientieren. Danach werden – so auch die Hochschulevertreterin in der mündlichen Verhandlung – die mündlichen Prüfungen der Diplom-Prüfung im Regelfall von drei Prüfern abgenommen und ein Prüfer kann bei der Festsetzung der Endnote überstimmt werden. Dementsprechend sind übergangsweise für die auf der Grundlage der Prüfungsordnung noch zu absolvierenden mündlichen Prüfungen der Diplom-Prüfung für Dolmetscher drei Prüfer zu bestellen und bei Bewertungsdifferenzen ist die Note aufgrund einer Mehrheitsentscheidung festzulegen.

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Überdenkungsverfahren bei Einwendungen des Prüflings[↑]

Das Überdenkensverfahren kann nicht aufgrund einer von den Prüfern abgegebenen schriftlichen Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung als entbehrlich angesehen werden. Hierfür sprechen die unterschiedlichen Zwecke, die mit der Begründung einerseits und dem Überdenkensverfahren andererseits zum Schutz des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG) verfolgt werden. Während die Begründung dazu dient, dem Prüfling die Erhebung von Einwendungen zu ermöglichen, soll das Überdenken eine Kontrolle der Bewertungen anhand der Einwendungen durch die Prüfer selbst eröffnen:

Der effektive Grundrechtsschutz verlangt zunächst, dass die Prüfungskommission die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen darlegt, die zu ihrer Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Der Grundrechtsschutz umfasst einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind14.

Das Begründungserfordernis gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche berufsbezogene Prüfungsleistungen. Während sich allerdings die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die Prüfungsakten verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten Begründungsverlangen ab15. Begehrt der Prüfling ungeachtet einer bereits im Anschluss an die Prüfung gegebenen mündlichen Begründung die Abgabe einer schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung, um konkrete Einwendungen gegen seine Bewertung vorbringen zu können, ist dem Informationsanspruch des Prüflings nachzukommen, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann.

Demgegenüber eröffnet das anschließende Überdenkensverfahren den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Das Überdenkensverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist16.

Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat17. Aufgrund dieses Zwecks muss jeder Prüfer seine Bewertungen eigenständig überdenken, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten18. Die Prüfer müssen zu den Einwendungen Stellung nehmen. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab19.

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Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt20. Als unsubstantiiert können Einwendungen nur dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt21. An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkensverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die Begründung der Prüfer in Zweifel zieht. Der effektive Grundrechtsschutz gebietet in der Regel, aufgrund von Einwendungen des Prüflings das Überdenkensverfahren durchzuführen.

Weder die Prüfungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer gerichtlichen Kontrolle sind ermächtigt, substantiierte Einwendungen selbst auf ihre Berechtigung zu überprüfen oder in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass sie die substantiierten Einwendungen herausfiltern und diese isoliert der Prüfungskommission vorlegen22. Vielmehr haben allein die Prüfer sich mit sämtlichen Einwendungen auseinanderzusetzen.

Im vorliegenden Fall hat der Prüfling im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung Einwendungen zu den Themen Fehlerfokussierung und Abwägungsausfall, überzogener Bewertungsmaßstab sowie Schwierigkeit und Ungeeignetheit des Prüfungsthemas erhoben und die Wertungen der Prüfer in Zweifel gezogen. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil die von der Hochschule erhobene Gegenrüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht ansatzweise erkennen lässt, welche weiteren Feststellungen zum Inhalt der Einwendungen die Vorinstanz hätte aufklären können und müssen. Vielmehr reichen die berufungsgerichtlichen Feststellungen dem Bundesverwaltungsgericht für eine Entscheidung in der Sache aus (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Die Würdigung der Vorinstanz, dass sich diese Einwendungen auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen beziehen und damit als substantiiert anzusehen sind, ist einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich und zudem in der Sache nicht zu beanstanden. Denn prüfungsspezifische Wertungen sind solche, die sich damit befassen, wie ein Prüfling die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat; sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Hierzu zählen die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs sowie die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe23. Da sich die Einwendungen hiernach auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen beziehen, hat ein Anspruch des Prüflings auf Durchführung des Überdenkensverfahrens bestanden.

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Erneute Prüfung bei unterlassenem Überdenkungsverfahren[↑]

Das Unterlassen des Überdenkensverfahrens ist ein Verfahrensfehler, der im vorliegenden Fall auf die Entscheidung über den Widerspruch von Einfluss gewesen sein könnte und daher beachtlich ist24. Kann ein solcher Verfahrensfehler nicht mehr behoben und damit der fehlerbehaftete Teil des Prüfungs- oder Bewertungsverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, ist die Prüfungsentscheidung insgesamt aufzuheben und es muss dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen. Hierdurch wird dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht widersprochen25. So verhält es sich hier.

Aufgrund des Zeitablaufs von über sechs Jahren seit Ableistung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Überdenkensverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Zeugenaussage der Prüferin E., dass sie sich nur noch unvollständig an die Prüfung erinnern könne26. Die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung kann daher nicht mehr verfahrensfehlerfrei erbracht werden, weshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind und dem Prüfling ein Anspruch auf erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung des streitgegenständlichen Prüfungsteils zuzuerkennen ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18

  1. vom 10.12 2008, SächsGVBl. S. 900, in der hier anwendbaren, zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 04.10.2011, SächsGVBl. 380, 391, geänderten Fassung[]
  2. Sächsisches OVG, Urteil vom 13.11.2017 – OVG 5 A 538/16[]
  3. s. Art. 1 und 14 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 18.10.2012, SächsGVBl. S. 568[]
  4. stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29.05.2013 – 6 C 18.12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 18; und vom 15.03.2017 – 6 C 46.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?150317U6C46.15.0], Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 9[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 6 B 32.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2015:?201115B6B32.15.0], Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 187 Rn. 7 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 und 174/84, BVerfGE 80, 1, 20 ff.[]
  6. stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteile vom 14.12 1990 – 7 C 17.90, BVerwGE 87, 258, 261 f.; und vom 15.03.2017 – 6 C 46.15, Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 25; Beschlüsse vom 30.06.2015 – 6 B 11.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2015:?300615B6B11.15.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9; vom 22.06.2016 – 6 B 21.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?220616B6B21.16.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 13; und vom 16.02.2017 – 6 B 58.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?160217B6B58.16.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 428 Rn. 9[]
  7. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 B 71.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?050318B6B71.17.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; Kammerbeschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94, NVwZ 1995, 469, 470; BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 B 71.17, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8[]
  9. ebenso BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 6 B 39.12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl.2018, Rn. 26, 547 ff.[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 46; Kammerbeschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94, NVwZ 1995, 469, 470[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 45 f.; BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 6 B 39.12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7[]
  12. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2015:?rk20150626.1bvr221813], NVwZ 2015, 1444 Rn. 18 m.w.N.[]
  13. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 6 C 46.15, Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73, BVerfGE 41, 251, 267[]
  14. stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15.07.2010 – 2 B 104.09 5, 8; und vom 08.11.2005 – 6 B 45.05, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 6, jeweils m.w.N.[]
  15. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93, BVerwGE 99, 185, 191 f.[]
  16. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.2012 – 6 B 39.12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5; und vom 05.03.2018 – 6 B 71.17, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10, jeweils m.w.N.[]
  17. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 – 6 C 4.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; Beschlüsse vom 11.06.1996 – 6 B 88.95, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142; vom 15.07.2010 – 2 B 104.09 10; und vom 19.05.2016 – 6 B 1.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?190516B6B1.16.0] 14[]
  18. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 – 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, 137; und vom 30.06.1994 – 6 C 4.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; Beschlüsse vom 15.07.2010 – 2 B 104.09 10; und vom 09.10.2012 – 6 B 39.12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 45 ff.[]
  19. vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2016 – 6 B 14.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?210916B6B14.16.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 11[]
  20. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 – 6 C 4.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34[]
  21. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, 138[]
  22. vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 – 2 B 104.09 13[]
  23. stRspr, vgl. im Einzelnen nur BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 B 71.17, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 m.w.N.[]
  24. vgl. allgemein zur Kausalität von Verfahrensfehlern bei einer Prüfungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 – 6 B 45.05, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4 m.w.N.[]
  25. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12 2001 – 6 C 14.01, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38 f.; Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13.96, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363[]
  26. vgl. im Übrigen zur fehlenden Nachholbarkeit der Neubewertung der mündlichen Prüfung bei einer Zeitspanne von dreieinhalb bzw. vier Jahren: BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2019:?270219U6C3.18.0] – juris; Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13.96, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 S. 132 ff.[]
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