Das Grundgesetz gewährleistet das Recht auf Chancengleichheit der Parteien als Bestandteil der demokratischen Grundordnung1. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden2, und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung.

§ 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat3.
Davon ausgehend ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Interpretation der Gesetze und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren und nicht zuletzt auch im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers oder Antragstellers verletzt hat4. Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist5. Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist6.
Vor diesem Hintergrund zeigte der Antragsteller in dem hier entschiedenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend auf, durch die dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidungen in dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt worden zu sein. Aus seinem Vortrag ist nicht erkennbar, dass die seitens der Gerichte im Ausgangsverfahren getroffene Beurteilung, es bestehe kein Anspruch auf Überlassung öffentlicher Einrichtungen der Stadt B. an ortsfremde Organisationen wie den Antragsteller, willkürlich wäre oder das Recht auf Chancengleichheit der Parteien missachten würde.
Der Antragsteller bestreitet die fachgerichtliche Annahme nicht, § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12 2010 sehe nur für ortsansässige Organisationen ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen vor. Weder macht er hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass die Feststellung der Fachgerichte, er sei nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ortsansässig, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre.
Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme der Fachgerichte, aus der „Satzung über die Benutzung der städtischen Veranstaltungsstätten“ der Antragsgegnerin vom 11.12 2018 ergebe sich auch unter Berücksichtigung der geltenden Gebührenordnung kein Anspruch Ortsfremder auf Überlassung städtischer Einrichtungen der Stadt B., verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere erscheint es nicht willkürlich, wenn die Fachgerichte aus dem Verzicht auf eine ausdrückliche Beschränkung des Nutzungsrechts auf Ortsansässige in der Benutzungssatzung nicht auf die Einräumung eines Zulassungsanspruchs für ortsfremde Organisationen geschlossen haben, so dass zur Bestimmung des Kreises der Nutzungsberechtigten auf § 30 NKomVG zurückzugreifen sei.
Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus darauf beruft, dass die Stadt B. in der Vergangenheit anderen ortsfremden Vereinigungen unpolitischen Charakters ihre Einrichtungen überlassen habe, macht er in der Sache keine Verletzung seines Rechts auf Chancengleichheit der Parteien geltend. Denn er beruft sich in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht darauf, dass die öffentlichen Einrichtungen auch ortsfremden Parteien zur Verfügung gestellt worden wären. Vielmehr beschränkt er sich darauf, anhand einzelner Beispiele darzulegen, dass in der Vergangenheit vereinzelt sonstige ortsfremde Organisationen die öffentlichen Einrichtungen hätten nutzen dürfen. In diesem Zusammenhang zeigt er aber nicht auf, dass die von den Gerichten getroffene Wertung, hieraus folge zumindest deshalb kein Anspruch auf Zulassung, weil die zeitlich weit zurückliegende Überlassung an nicht ortsansässige Parteien in zwei Fällen der gegenwärtigen Zulassungspraxis nicht mehr entspreche und nicht zu Wahlkampfzwecken erfolgt sei, sowie die jeweils angeführten Veranstaltungen nicht mit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Wahlkampfveranstaltung vergleichbar seien, auf sachlich schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen beruht und daher von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 BvQ 28/19
- vgl. BVerfGE 1, 208, 242[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 82, 104[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 363, 364; BVerfG, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 BvQ 46/16, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 343, 349; 79, 372, 376[↩]
- vgl. BVerfGE 106, 28, 45[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 294, 297; 34, 384, 397; BVerfGK 10, 363, 364; BVerfG, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 BvQ 46/16, Rn. 8[↩]
Bildnachweis:
- town-home-270912_1280: Pixabay