Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr – kurz vor Fristablauf

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen bei Telefax.

Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr – kurz vor Fristablauf

Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen ist.

Der Ausgangssachverhalt

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat die Klägerin gegen das Berufungsurteil fristgerecht Revision eingelegt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Begründung der Revision bis einschließlich 26.07.2023 verlängert. Die Revisionsbegründungsschrift der Klägerin ist am 27.07.2023 um 00:28:57 Uhr über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung hingewiesen worden ist, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Revisionsbegründungsschriftsatz sei rechtzeitig vor Fristablauf durch ihn persönlich fertiggestellt und an den Postausgang des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt worden und bereits persönlich signiert gewesen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren technischen Gründen sei der Versand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Versuch des Prozessbevollmächtigten, den Schriftsatz elektronisch zu versenden, gescheitert. Stattdessen habe das EDV-System Fehlermeldungen erzeugt. Ein erster Übermittlungsversuch sei am 26.07.2023 um 23:53 Uhr erfolgt. Wegen der Störungsmeldung sei das Dokument durch den Prozessbevollmächtigten um 23:54 Uhr aus dem Postausgang gelöscht und erneut in den Postausgang eingegeben und signiert worden. Der Sendeversuch sei um 23:56 Uhr erfolgt, jedoch erfolglos gewesen und habe erneut eine Fehlermeldung produziert, derentwegen, um einen erneuten Versuch zu starten, das Dokument um 23:58 Uhr wiederum aus dem Postausgang gelöscht worden sei. Weitere Versuche seien gleichermaßen gescheitert, sodass erst die Übermittlung um 00:29 Uhr erfolgreich gewesen sei, wobei das EDV-System der Kanzlei und der Rechner des Prozessbevollmächtigten ansonsten problemlos funktioniert hätten.

Der Prozessbevollmächtigte sei mit der Handhabung der Anwaltssoftware und der Schnittstelle des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestens vertraut. Ein Bedienungsfehler könne ebenso ausgeschlossen werden wie ein Wartungsdefizit der Software oder Hardware des EDV-Systems der Kanzlei einschließlich des Rechners. In den vorangegangenen Arbeitsstunden sei der Postausgang des elektronischen Anwaltspostfachs mehrfach erfolgreich und ohne Probleme genutzt worden. Es sei weder eine allgemeine noch eine spezielle Störung des elektronischen Anwaltspostfachs ersichtlich gewesen; auch sei die Version der Anwaltssoftware und der Schnittstelle auf dem neuesten Stand. Es habe keine Anzeichen im System gegeben, dass die fristwahrende Übersendung des Revisionsbegründungsschriftsatzes vor Ablauf des 26.07.2023 hätte scheitern können.

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Der IT-Beauftragte des Prozessbevollmächtigten, der am 27.07.2023 umgehend aufgefordert worden sei, das System zu überprüfen und ggf. Log-Dateien auszuschließen, die einen Fehler dokumentierten oder Hinweise auf die Ursache der unmöglichen Übermittlung gäben, habe solche Hinweise nicht feststellen können, ebenso wenig wie eine allgemeine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs anhand der Störungsdokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer für den 26. oder 27.07.2023.

Die unterbliebene Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes sei daher durch einen unvorhersehbaren und unvermeidbaren akuten Fehler der vom Prozessbevollmächtigten verwendeten Hard- oder Software oder von einem Fehler des EDV-Systems des Empfängers, der erst recht nicht habe ermittelt werden können, verursacht worden. Ein solcher Fehler habe sich auch im Nachgang nicht aufklären lassen. Fest stehe aber, dass die Übermittlung des Schriftsatzes um 00:29 Uhr wieder fehlerfrei funktioniert habe. Im vorliegenden Fall sei mit einer unverzüglichen, verzugslosen und schnellen Übermittlung der Schriftsatz-Datei noch rechtzeitig vor Mitternacht zu rechnen gewesen, die lediglich zehn Seiten umfasst und keine Anlagen beinhaltet habe.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Revision unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig:

Die Revision der Klägerin ist unzulässig und nach §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 VwGO, der mangels einer abweichenden Regelung in § 78 Abs. 8 AsylG nach allgemeinen Regeln Anwendung findet, begründet worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden kann.

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Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2023 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Revision endete nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung nach § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 VwGO am 26.07.2023. Die Revisionsbegründung ist erst am 27.07.2023 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 VwGO einzuhalten.

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist1. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt2. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden3.

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach entsprechen dabei denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax4.

Gemessen daran kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die versäumte Frist einzuhalten. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat er erst um 23:53 Uhr einen ersten Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach gestartet und damit mit der Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift nicht so rechtzeitig begonnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden dürfen.

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Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden5. Dass ein Verfahrensbeteiligter bis zum letzten Tag der Frist abwartet, ehe er eine fristgebundene prozessrechtliche Erklärung abgibt, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Wird eine Rechtsmittelfrist oder die Begründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten allerdings erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden6.

Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist7. Dabei hat der Verfahrensbeteiligte beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen8. Zudem muss der Versender Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten oder – bei der Übermittlung mittels Telefax – die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehören. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Beschwerde- oder Revisionsführer versuchen, Schriftstücke fristwahrend zu übermitteln. Die Belegung eines gerichtsähnlichen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Verfahrensbeteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen – zur geschätzten Übermittlungszeit hinzuzurechnenden – Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat9.

In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren10 sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen11.

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Vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten – wie bereits zuvor ausgeführt – auch bei der elektronischen Übersendung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Denn auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden12 und können z. B. Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht etwa wegen einer großen Anzahl eingehender Nachrichten oder wegen der Durchführung von Software-Updates zu Verzögerungen führen, die einzukalkulieren sind.

Ob für den elektronischen Rechtsverkehr dabei stets eine vergleichbare zeitliche Reserve in der Größenordnung von 20 Minuten zu fordern sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist die hier gewählte Zeitspanne von unter sieben Minuten für die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu knapp bemessen, um mögliche Verzögerungen der Übermittlung auch einer nur ca. 280 KB umfassenden Datei ohne Anlagen einzukalkulieren.

Darüber hinaus hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund der zu knapp kalkulierten Zeitspanne von vornherein jeglicher Möglichkeit begeben, selbst einfache Maßnahmen für den Versuch einer Fehlerbehebung wie z. B. ein Herunterfahren oder einen Neustart seines – in den Stunden zuvor einwandfrei funktionierenden – Rechners zu ergreifen und zudem die Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach wiederholt zu versuchen. Der Versendende ist aber gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen13.

Ohne dass es hierauf mit Blick auf die zu knapp bemessene zeitliche Sicherheitsreserve noch entscheidend ankäme, blieb dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Zeit mehr, die Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift wiederholt zu versuchen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er für einen weiteren Übermittlungsversuch nach dem ersten Versuch um 23:53 Uhr das Dokument aus dem Postausgang gelöscht, erneut in den Postausgang eingegeben, wiederum signiert und um 23:56 Uhr erneut versucht zu senden, wobei das hierzu als Sendebericht bezeichnete vorgelegte Dokument die Zeitangabe 23:58 Uhr enthält. Nach seinem weiteren Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte um 23:58 Uhr das Dokument erneut aus dem Postfach gelöscht, um anschließend noch eine weitere (dritte) Übermittlung zu versuchen. Hierzu erscheint auch die Angabe im EGVP-Prüfvermerk kohärent, nachdem um 23:59:06 Uhr der Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert worden ist. Von einem weiteren Übersendungsversuch noch vor 24:00 Uhr ist nicht die Rede. Soweit der Prozessbevollmächtigte später vorträgt, zusätzlich zu dem ersten Versuch um 23:53 Uhr noch zwei weitere Übermittlungsversuche vor 24:00 Uhr unternommen zu haben, nämlich um 23:56 Uhr und um 23:58 Uhr, steht dies nicht nur im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, sondern es fehlt insoweit auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Denn ausweislich der vorgelegten Fehlermeldung sind lediglich zwei, nicht drei Nachrichten im Postausgang verblieben; zudem wurden lediglich zwei als Sendeberichte bezeichnete Dokumente von 23:53 Uhr und 23:58 Uhr vorgelegt.

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Kann dem Prozessbevollmächtigten bereits mangels Einkalkulierens einer ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserve der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht erspart werden, so kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die von ihm ebenfalls behauptete unvorhersehbare und unvermeidbare Störung seiner Hard- oder Software überhaupt dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist14. Anhaltspunkte für eine Störung auf der Empfängerseite liegen nach der Auskunft der technischen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Störung bei den EGVP-Betreibern nicht angezeigt worden ist, nicht vor. Darüber hinaus kann offenbleiben, ob nicht auch der Versuch einer Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO z. B. mittels Telefax zur Fristwahrung hätte verlangt werden müssen15.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2023 – 1 C 10.23

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.02.2021 – 2 C 11.19 6 m. w. N.[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 7 B 18.10 4 m. w. N.[]
  3. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 228/22 13; vgl. zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 60 VwGO Rn. 21[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20 21; und vom 18.04.2023 – VI ZB 36/22 19; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl.2022, § 60 VwGO Rn. 29[]
  5. stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.02.2023 – 2 BvR 653/20 22 m. w. N. und Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 37; BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 7 B 18.10 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28.04.2020 – X ZR 60/19 7; und vom 15.09.2020 – VI ZB 60/19 9 m. w. N.[]
  6. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.07.2014 – 1 BvR 862/13 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 7 B 18.10 6 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – XI ZB 45/04 8 ff.[]
  7. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.11.1999 – 2 BvR 565/98 3 und Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 35; BGH, Beschlüsse vom 15.09.2020 – VI ZB 60/19 9; und vom 28.04.2020 – X ZR 60/19 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 7 B 18.10 5[]
  8. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.02.2023 – 2 BvR 653/20 22; BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – 1 StR 74/14 6[]
  9. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 36; BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 7 B 18.10 6[]
  10. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.11.1999 – 2 BvR 565/98 3; vom 20.01.2006 – 1 BvR 2683/05 6, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23.06.2016 – 1 BvR 1806/14 3 f. sowie vom 23.12.2016 – 1 BvR 3511/13 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – X ZR 60/19 8 f.[]
  11. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.12.2016 – 1 BvR 3511/13 3; BGH, Beschlüsse vom 28.04.2020 – X ZR 60/19 8 <„weitere Übermittlungsversuche“> und vom 15.09.2020 – VI ZB 60/19 10 <„zahlreicher Anwählversuche“>[]
  12. Hess. VGH, Beschluss vom 24.08.2022 – 4 A 149/22.Z 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2021 – 6 U 131/21 14[]
  13. BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – X ZR 60/19 9[]
  14. vgl. zu den Anforderungen an eine solche Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 228/22 15 ff. m. w. N. und BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 7 B 18.10 12 m. w. N.[]
  15. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 228/22 19[]
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