Überstellung eines Asylsuchenden nach Italien

Nach der aktuellen Erkenntnismittellage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien nicht mit systemischen Mängeln behaftet ist.

Überstellung eines Asylsuchenden nach Italien

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§26 a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§27 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gem. § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Anordnung der Abschiebung als Zwangsmittel beruht vorliegend auf der vollziehbaren Grundverfügung im Bescheid des Bundesamtes, dass der Asylantrag des Asylbewerbers gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Grundverfügung ist vollziehbar, weil die Klage des Asylbewerbers gegen diese Entscheidung gem. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Abschiebungsanordnung ist aller Voraussicht nach auch rechtmäßig, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und feststeht, dass die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann, also die Abschiebung weder wegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse noch wegen der Unmöglichkeit ihrer Durchführung auszusetzen ist.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist1 – Dublin II-VO. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)2 – Dublin III-VO – auf Asylanträge, die vor dem 1.01.2014 gestellt worden sind, weiterhin Anwendung. Hier hat der Asylbewerber am 25.09.2013 in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO, nach der bei der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, ist Italien zuständig, da der Asylbewerber ausweislich des Wiederaufnahmegesuchs der Antragsgegnerin vom 13.12 2013 am 23.05.2011 in Italien seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 13 Dublin II-VO).

Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme ausnahmsweise auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Modalitäten des Wiederaufnahmeverfahrens sind vorliegend gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ebenfalls anhand der Dublin II-VO zu prüfen, da das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin an Italien am 13.12 2013 gestellt worden ist. Die unabhängig vom Zeitpunkt der Asylantragstellung ab dem 1.01.2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin III-VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich jedenfalls nicht auf – wie hier – bereits vor diesem Stichtag gestellte (und abgeschlossene) Gesuche. Die zuständige italienische Behörde hat dem Gesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, so dass die Zuständigkeit Italiens mit Ablauf von zwei Wochen nach Stellung des Gesuchs gem. Art.20 Abs. 1 c Dublin II-VO begründet worden ist.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Italiens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.19514 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.19505 behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“6 bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“7 zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden8. In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen8.

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen9.

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu10 i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 07.02.199211, zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13.12 200712 an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte13 ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen14.

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie15 genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, hieran zu ziehen16.

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht17. Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt18.

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gemessen an diesen Maßgaben besteht schon deshalb keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Asylbewerbers selbst zu prüfen, weil in Italien systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren nicht vorliegen.

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sind die verschiedenen Berichte über die Situation von Flüchtlingen insbesondere bezüglich der Rücküberstellungen nach Italien.

Nach den insoweit im Kern überstimmenden aktuellen Erkenntnismitteln des Auswärtigen Amtes19, des UNHCR20 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe21 werden Dublin-Rückkehrer in der Regel auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Sie werden von der italienischen Grenz- bzw. Luftpolizei nach der Landung zu den regionalen Polizeidirektionen (Questura) am Flughafen begleitet bzw. erhalten ein Zugticket, um zu einer weiter entfernten Questura zu fahren. Die dort vorzunehmende Formalisierung des Asylantrages – sog. Verbalizzazione – kann einige Tage, Wochen oder gelegentlich sogar Monate dauern22. Während dieser Zeit sind die Asylsuchenden nicht immer hinreichend vor Obdachlosigkeit geschützt. Eine Unterkunft erhalten sie im Regelfall erst nach der Verbalizzazione. Zumindest an den italienischen Hauptflughäfen stehen den Dublin-Rückkehrern, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, in der Übergangszeit bis zur Aufnahme des Asylgesuchs Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Seite, die sie bei Bedarf betreuen und die sich – in der Regel auch erfolgreich – um eine Unterkunft bemühen. Nach der Verbalizzazione gelangen die Asylsuchenden in Aufnahmezentren für die Erstaufnahme (CARA – Centri di accoglienza per richiedeni asilo) bzw. des Aufnahmesystems SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Obwohl daneben noch kommunale oder von NGOs betriebene Unterkünfte zur Verfügung stehen, wird von Flüchtlingsorganisationen – anders das Auswärtige Amt23 – auf Engpässe der Belegungssituation hingewiesen. Das gilt insbesondere für die überbelegten CARA24. Hinzuweisen ist auf die Schwierigkeiten, zuverlässige Belegungszahlen zu ermitteln, da diese nicht nur von den bereits vorhandenen Unterkunftsplätzen abhängen, sondern von häufig irrationalen nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen der Asylbewerber – ein typischer Belegungszeitraum lässt sich nicht eindeutig festlegen – und kurzfristig auftretenden Flüchtlingsströmen in die EU beeinflusst sind. Der italienische Staat ist erfolgversprechend bemüht, die Unterbringungskapazitäten den jeweiligen Belastungssituationen anzupassen. Nach dem zwischenzeitlichen Höchststand der Zahl der nach Italien geflüchteten Personen im Jahr 2011 und einem Rückgang im Jahr 2012 ist die Zahl im Jahr 2013 wieder angestiegen25. Auf den Anstieg der Zahlen im Jahr 2011 haben die italienischen Behörden mit zusätzlichen – im Jahr 2012 wieder reduzierten – Unterbringungsmöglichkeiten reagiert. Auch für 2013 war eine Erhöhung der Platzzahl vorgesehen26.

Die Asylsuchenden haben während der Dauer des Asylverfahrens im Regelfall neben dem Anspruch auf Unterbringung Anspruch auf materielle Leistungen wie Verpflegung und Hygieneartikel27. Das gilt auch für die medizinische Versorgung. Der in Artikel 19 der Aufnahmerichtlinie vorgesehene Mindeststandard einer Notversorgung ist gewährleistet28.

Auch im Hinblick auf die materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ist aber nur im Regelfall von einem hinreichenden Schutz auszugehen. Sowohl in diesem Bereich wie auch besonders im Bereich der Unterbringung werden in den angeführten Erkenntnismitteln auf Mängel hingewiesen. Sie seien das Ergebnis struktureller Lücken und eines Kapazitätsmangels im Aufnahmesystem29. Dies gilt insbesondere für Asylsuchende, über deren Antrag bereits entschieden worden ist. Gleichwohl hat der UNHCR, eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen, nicht ausgesprochen. Auch wenn daraus nicht geschlossen werden soll, wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 07.03.2014 an das OVG NRW betont, dass keine einer Überstellung entgegenstehende Umstände vorlägen, ist die Nichtempfehlung als Indiz für das Fehlen systemischer Mängel zu werten, da die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften besonders relevant sind30.

Auch unabhängig von dieser Indizwirkung liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel nicht vor:

Entsprechend den genannten Anforderungen an den für die Annahme systemischer Mängel maßgeblichen Prognosemaßstab kann nämlich nicht allein auf einzelne Mängel des Systems verwiesen werden. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit muss sich auf die Würdigung aller Umstände gründen, zu denen das jeweilige Rechtssystem des Mitgliedsstaates wie auch die Verwaltungspraxis gehört. Dieser hat sich auf den vorhersehbaren Verlauf der Dinge auszurichten. Bemühungen des betroffenen Staates, sich den Mängeln zu stellen und auf seine Entwicklungen etwa des enormen Anstiegs einer Flüchtlingszahl zu reagieren, sind zu berücksichtigen. Kommt es gleichwohl zu Mängeln bei der Unterbringung von Asylsuchenden bis zur Aufnahme ihres Asylantrages, liegen keine systemischen Mängel vor, wenn der betreffende Mitgliedsstaat erfolgversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Solche Bemühungen des italienischen Staates liegen vor. Beim Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Jahre 2011 ist – wie ausgeführt – ein besonderes Programm zur Unterbringung der Asylsuchenden aufgestellt und durchgeführt worden. Nach dem erneuten Anstieg der Zahl der Asylsuchenden im Jahre 2013 sind die italienischen Behörden vom italienischen Innenministerium angewiesen worden, dass die Verbalizzazione zeitlich mit der Asylgesuchstellung zusammenfallen und zur Verkürzung der Wartezeiten ein neues Informationssystem (Vestanet) eingeführt werden soll31. Von einem Inkaufnehmen der Mängel der Unterkunftsgewährung kann somit nicht ausgegangen werden. Von einer allgemeinen dramatischen Wohnungs- und Unterbringungsnot der Dublin-Rückkehrer wird nicht berichtet. Dies gilt auch für bereits in Italien anerkannte Flüchtlinge.

Das Gericht schließt sich deshalb der Beurteilung des EGMR und der im Folgenden zitierten Rechtsprechung an, die infolge der umfassenden Auswertung der vorliegenden auch aktuellen Erkenntnismittel zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwar in einigen Bereichen, an einigen Orten insbesondere infolge des Eintreffens von Flüchtlingswellen immer wieder Mängel insbesondere bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu verzeichnen sind, diese jedoch nicht den Grad bzw. Umfang von systemischen Mängeln aufweisen. Der EGMR hat in seinem Beschluss vom 02.04.201332 hierzu ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, einige Mängel aufweisen mag, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen, wie es im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland der Fall war. Berichte des UNHCR und des Menschrechtskommissars weisen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin, mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigen übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten sind. (…) Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Bf. nicht aufgezeigt hat, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Italien aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht ein tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko droht, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden.“

Der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat33, hat seine Rechtsauffassung über die Einschätzung der Situation der Asylsuchenden in Italien durch die Entscheidung vom 10.09.2013 (EGMR vom 10.09.2013 – Nr. 2314/10, HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Dieser Einschätzung schließt sich das Verwaltungsgericht Oldenburg mit einer Vielzahl weiterer Gerichte an.34. Die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte der Länder Nordrhein- Westfalen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz35 beleuchten dabei insbesondere detailliert die Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren sowie dessen Dauer und Qualität, die Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, die Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt; hygienische Verhältnisse) und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Sie weisen für die Zukunft darauf hin, dass der italienische Staat – wie schon das Notprogramm 2011 gezeigt habe – bemüht sei, Kapazitäten für den Zeitraum 2014 bis 2016 zu schaffen und ein verbessertes Computersystem (Vestanet) eingeführt habe.

Die Rechtsprechung der Gerichte, die eine Überstellung nach Italien für unzulässig halten, überzeugt das Verwaltungsgericht Oldenburg nicht. Sie nehmen entweder eine Interessenabwägung zu Gunsten der Asylbewerber allein aufgrund der Tatsache vor, dass der EGMR zur in Rede stehenden Frage der Situation in Italien die Große Verwaltungsgericht angerufen hat36 oder bewerten die Lage aufgrund einzelner kritischer Äußerungen als offen37, beruhen nicht auf der Auswertung der neuesten Erkenntnismittel und Entscheidungen, insbesondere des EGMR vom 10.09.201338 oder stellen in erster Linie auf die Fälle besonders schutzwürdiger Personen ab39. Gegenüber der oben genannten Rechtsprechung, die aufgrund einer umfassenden Abwägung zu einer Einschätzung der Lage in Italien kommt, beleuchten diese Entscheidungen nach Auffassung des Gerichts nur Teilaspekte.

Der Vortrag des Asylbewerbers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die von ihm geltend gemachten Umstände, er sei im Jahre 2011 nach 3 Monaten aus seiner staatlichen Unterkunft verwiesen worden, habe sich dann ca. ein ¾ Jahr obdachlos und ohne Unterstützung durchschlagen müssen und schließlich Italien, ohne dass über seinen Asylantrag entschieden worden sei, verlassen, können aufgrund der Aussagen der aktuellen Erkenntnismittel nicht mehr als maßgeblich erachtet werden. Im Jahr 2011 hatte Italien den außerordentlichen Flüchtlingsstrom aus den Krisengebieten Tunesiens und Marokkos zu bewältigen, dem er mit einem Notprogramm, dessen Auswirkungen erst im Laufe der Zeit griffen, begegnete. Die Situation der Flüchtlinge stellt sich – wie den in der zitierten Rechtsprechung ausgewerteten aktuellen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist – derzeit sowohl hinsichtlich der Aufnahmebedingungen als auch hinsichtlich der Durchführung ihres Asylverfahrens positiver dar. Dies gilt auch für Dublin-Rückkehrer, die während ihres laufenden Asylverfahrens in ein anderes europäisches Land weitergereist sind. Sie erhalten, wenn sie über Rom rücküberstellt werden und Rom oder Varese für ihr Verfahren zuständig ist, von den NGOs Beratung und Unterbringung im dortigen Einzugsbereich, ansonsten ein Zugticket, um in die zuständige Region weiterreisen zu können.

Sollte das Asylverfahren des Asylbewerbers in Italien unter Zuerkennung subsidiären Schutzes vor seiner Weiterreise nach Dänemark bereits abgeschlossen gewesen sein, wofür sein Vortrag während seiner Anhörung beim Bundesamt, er habe einen „Flüchtlingspass“ besessen, spricht, wäre Italien gem. Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet. Dem Asylbewerber würden in diesem Fall zwar die genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht gewährt werden. Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz gelten als Personen mit gültiger Aufenthaltsbewilligung und sind bezüglich ihrer sozialen Rechte den Italienern gleichgestellt, für die das Sozialsystem sehr schwach ausgestaltet ist40. Dieser Umstand ist jedoch nach den oben genannten Maßgaben nicht als systemischer Mangel zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte32 ausgeführt: Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein werde als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reiche nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung gem. Art. 3 EMRK zu überschreiten. Die Bestimmung verpflichte die Vertragsstaaten nicht, jeden mit einem Obdach zu versorgen oder Flüchtlinge generell finanziell zu unterstützen, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländer hätten grundsätzlich keinen Anspruch im Gebiet eines Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt werde. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Ausweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse eines Asylbewerbers bei Ausweisung deutlich geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

Solche Ausnahmegründe, die den Asylbewerber gegenüber einem sonstigen bedürftigen Italiener, belasten würden, hat er weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Auch für die Bewertung, dass rücküberstellten Asylbewerbern mit subsidiärem Schutz aufgrund der derzeitigen Verhältnisse in Italien grds. keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, schließt sich das Gericht der zitierten Rechtsprechung an41.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Asylbewerber unabhängig davon aufgrund weiterer besonderer Umstände im Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d.h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bei Überstellung nach Italien droht, liegen ebenfalls nicht vor.

Der Abschiebung stehen auch weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen, noch ist sie tatsächlich unmöglich.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 12 B 1154/14

  1. ABl. L 50 vom 25.02.2003, S. 1[]
  2. ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31[]
  3. ABl. C 83/389 vom 30.03.2010[]
  4. BGBl. II 1953, S. 559[]
  5. BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2010 ((BGBl. II S. 1198[]
  6. EuGH, Urteil vom 21.12 2011 – C-411/10 u. – C-493/10, NVwZ 2012, S. 417 u. juris; ders.: Urteil vom 14.11.2013 – C-4/11, NVwZ 2014, S. 129 u. juris[]
  7. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 u. 2315/93, BVerfGE 94, S. 49 = NJW 1996, S. 1665 u. juris[]
  8. EuGH, Urteil vom 21.12 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14.11.2013, a.a.O.[][]
  9. vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH, Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urteil vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13[]
  10. ABL. C 303/17 vom 14.12 207[]
  11. ABl. C 191, S. 1[]
  12. ABl. C 306, S. 1, ber. ABl.2008 C 111 S. 56 u. ABl.2009 C 290 S. 1[]
  13. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243[]
  14. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.; ders.: Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris[]
  15. ABl. L 180 S. 96[]
  16. vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR vom 21.01.2011 und des EuGH vom 27.02.2014[]
  17. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14[]
  18. vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 – 4 L 44/13; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.[]
  19. AA an das OVG NRW vom 11.09.2013, an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013[]
  20. an das VG Freiburg vom 19.12 2013; Bericht vom Juli 2013[]
  21. SFH vom Oktober 2013[]
  22. SFH, Oktober 2013; UNHCR, Bericht vom Juli 2013; AA an OVG NRW vom 11.09.2013; nach dem aida-Report (National Country Report Italy – Asylum Information Database), November 2013, S. 42, sind exakte Angaben nicht möglich[]
  23. AA vom 11.09.2013[]
  24. SFH, Oktober 2013, S. 18 ff., vgl. hierzu die Stellungnahme der Liaisonsbeamtin des Bundesamtes an das OVG NRW vom 21.11.2013[]
  25. SFH, Oktober 2013, S. 7[]
  26. vgl. hierzu im Einzelnen: aida-Report, November 2013; Liaisonsbeamtin des Bundesamtes vom 21.11.2013; AA vom 24.05.2013 an das VG Minden und 21.08.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR vom Juli 2013; SFH, Oktober 2013[]
  27. vgl. nur AA an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013[]
  28. AA an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013 und an VG Gießen vom 26.03.2013; SFH, Oktober 2013, S. 49 f, 52[]
  29. UNHCR vom 19.12 2013 und Juli 2013; Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe an das VG Braunschweig vom Dezember 2012; amnesty international, Report 2013[]
  30. vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 – C-528/11, Rn 44, NVwZ 2013, 660 ff. u. juris[]
  31. vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014, a.a.O.[]
  32. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a.a.O.[][]
  33. vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, u.a., BVerwGE 128, 326; BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – C 3/12, NVwZ 2013, S. 1087[]
  34. OVG NRW, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 – OVG 7 S 58/13, ders.: Beschluss vom 17.10.2013 – OVG 3 S 40/13; Nds. OVG, Beschluss vom 02.08.2012 – 4 MC 133/12, ders.: Beschluss vom 18.03.2014 – 13 LA 75/13; VG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2014 – 6 B 14/14; VG Osnabrück, Urteil vom 20.01.2014 – 5 A 81/13, VG Göttingen, Beschluss vom 19.02.2014 – 4 B 32/14; VG Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2014 – 4 B 43/14; VG Stade, Beschluss vom 20.02.2014 – 1 B 375/14; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 – A 12 K 383/14; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2014 – 5 L 591/14.WI.A; VG Regensburg, Beschluss vom 06.03.2014 – RN 5 S 14.30209; VG Würzburg, Beschluss vom 07.03.2014 – W 6 S 14.30255; VG Münster, Beschluss vom 20.03.2014 – 6 L 101/14.A; VG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2014 – Au 7 S 14.30174; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2014 – 13 L 119/14.A; VG Minden, Urteil vom 20.01.2014 – 10 K 1096/13.A; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2014 – 3 K 339/13; VG Trier, Beschluss vom 11.02.2014 – 5 L 95/14.TR; VG Ansbach, Beschluss vom 13.02.2014 – AN 1 S 14.30090; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.02.2014 – 10 A 5090/13; VG München, Beschluss vom 24.02.2014 – M 11 S 14.30179[]
  35. jeweils a.a.O.[]
  36. VG Hannover, Beschluss vom 02.04.2014 – 4 B 8151/13, V.n.b.[]
  37. VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2014 – 9 L 96/14.A[]
  38. VG Köln, Urteil vom 20.02.2014 – 20 K 2681/13.A – unter Bezugnahme auf das eigene Urteil vom 07.05.2013 – 20 L 613/13.A, juris; VG Gießen, Urteil vom 25.11.2013 – 1 K 844/11.GI.A, juris; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.07.2013 – 7 K 560/11.F.A[]
  39. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.03.2014 – 7 a L 180/14.A, juris; VG Gießen, a.a.O.[]
  40. vgl. SFH, Oktober 2013[]
  41. vgl. insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Stade, a.a.O.; VG Trier, a.a.O.; VG München, a.a.O.[]