Überstellungshaft per einstweiliger Anordnung

Eine einstweilige Anordnung von Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens darf auch noch ergehen, wenn die Hauptsache entscheidungsreif ist.

Überstellungshaft per einstweiliger Anordnung

Zwar vertreten Teile des Schrifttums die Ansicht, dass eine einstweilige Haftanordnung nur dann ergehen dürfe, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich sei1.

Im Übrigen heißt es jedoch lediglich, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine „doppelte Gefahrenprognose“ erforderlich sei:

  • Danach müssten erstens dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung gegeben seien.
  • Zweitens müsse ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorliegen2.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3

Daraus, dass ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, wenn eine Haftanordnung in der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif ist, folgt jedoch nicht zwingend der Umkehrschluss, dass eine einstweilige Anordnung gar nicht mehr ergehen darf, wenn die Hauptsache entscheidungsreif ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2021 – 2 BvR 2038 – /19

  1. vgl. Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 656; Stahmann, in: Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 11 Rn. 344; ders., in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl.2019, § 427 FamFG Rn. 5[]
  2. vgl. Drews, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl.2020, § 427 Rn. 2; Göbel, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl.2020, § 427 Rn. 2; Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl.2017, § 427 Rn. 4; Heinze, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl.2018, § 427 Rn. 1; Wendtland, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl.2019, § 427 Rn. 3 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – V ZB 114/13 13[]
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Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Hauptsacheverfahren

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