Überstellungshaft bei Rücküberstellungen nach der Dublin-III-VO

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.

Überstellungshaft bei Rücküberstellungen nach der Dublin-III-VO

Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) Haftanordnung ist nicht § 62 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG1. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht2.

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt.

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Grundsatzrevision - und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung für die Anordnung von Überstellungshaft vorliegen, haben die Vorinstanzen im hier entschiedenen Fall nicht geprüft. Daher kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung dieser Prüfung kommt nicht in Betracht. Die Haft darf nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören; angesichts der erfolgten Rücküberstellung ist dies aber nicht mehr möglich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2016 – V ZB 21/16

  1. BGH, Beschluss vom 25.02.2016 – V ZB 157/15[]
  2. vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 32[]