Überzeugungsgrundsatz

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen.

Überzeugungsgrundsatz

Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.

In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2014 – 2 B 101.2013

  1. stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 02.02.1984 – 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338, 339 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; und vom 05.07.1994 – 9 C 158.94, BVerwGE 96, 200, 208 f. = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27; Beschluss vom 18.11.2008 – 2 B 63.08, Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 = NVwZ 2009, 399, jeweils m.w.N.[]