Überzeugungsgrundsatz – und die Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden.

Überzeugungsgrundsatz – und die Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung

Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen.

Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen1.

Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen2. Dafür müssen denklogisch schlechthin unmögliche, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen aufgezeigt werden3.

Eine selektive Beweiswürdigung lässt sich insbesondere nicht schon daraus folgern, dass das Berufungsgericht einen in erster Instanz vorgelegten Schriftsatz und das streitige Beteiligtenvorbringen nicht im Einzelnen gewürdigt hat. Dies gilt insbesondere, wenn es aus seiner materiell-rechtlichen Sicht hierauf nicht ankam.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 8 B 36.18

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 – 6 B 31.16 – juris m.w.N.[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 – 6 B 31.16, m.w.N.[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 10.12 2003 – 8 B 154.03, NVwZ 2004, 627[]