Umstellung von alten Führerscheinen auf den EU-Kartenführerschein

Gemäß § 6 Abs. 6 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 FeV bestehen. Solche Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 FeV auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt, wobei sich der neue Umfang der Fahrerlaubnis aus Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt (§ 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 FeV). Ferner ist in § 6 Abs. 7 Satz 4 und 5 FeV bestimmt, dass nach der Umstellung Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden dürfen, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen, und die Bestimmungen in § 76 FeV zu den §§ 4 bis 6 FeV unberührt bleiben.

Umstellung von alten Führerscheinen auf den EU-Kartenführerschein

Wenn § 6 Abs. 7 Satz 1 FeV bestimmt, dass auf Antrag des Inhabers die bisherigen Berechtigungen auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt werden und hierüber ein neuer Führerschein ausgefertigt wird (§ 6 Abs. 7 Satz 2 FeV), so ergibt sich der neue Umfang aus § 6 Abs. 7 Satz 3 FeV in Verbindung mit Anlage 3. Daraus folgt grundsätzlich, dass bei der Fahrerlaubnisklasse 2 (alt) und der Erteilung der Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 die Fahrerlaubnis auf die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L und T umgestellt und als weitere Berechtigung die Schlüsselzahl 172 gemäß Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eingetragen wird. Diese nationale Schlüsselzahl bedeutet wiederum nach Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV, dass die Klasse C auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D gültig ist, jedoch ohne Fahrgäste. Grundsätzlich wird bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet (§ 76 Nr. 9 Satz 10 FeV).

Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer – bei LKW-Führerscheinen also nach dem 50. Geburtstag – ist § 24 FeV entsprechend anzuwenden (§ 76 Nr. 9 Satz 11 FeV). Wird hingegen die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden (§ 76 Nr. 9 Satz 13 und 14 FeV).

So verhielt es sich auch in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Die dem Kläger erteilte (alte) Fahrerlaubnisklasse 2 war bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres nicht umgestellt worden. Angesichts der Bestimmung, ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen zu dürfen, und dem Wegfall der bis dahin bestehenden Befugnis war eine Umstellung nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr möglich. Gegen diese Übergangsregelungen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben; sie verstoßen insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit nicht gegen das Übermaßverbot1.

Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit dem weiteren Begehren, es möge die nationale Schlüsselzahl 172 in Spalte 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen werden. Auch insoweit gilt, dass die Schlüsselzahl 172 nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden waren, verwendet werden darf, eine Umstellung hingegen ausgeschlossen ist, wenn § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV eingreift. Das ergibt sich zum einen aus der Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7 FeV), die die Eintragung der Berechtigung gemäß Schlüsselzahl 172 auf die Fälle der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern beschränkt. Das gleiche folgt im Übrigen aus § 25 Abs. 3 FeV i. V. m. Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wo unter II. Buchst. b (zu Schlüsselzahl 181) ausdrücklich bestimmt ist, dass unter anderem die Schlüsselzahlen 171 bis 175 – also auch 172 – nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden dürfen.

Während bei einer Verlängerung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 FeV die Schlüsselzahl 172 noch weiterhin als Besitzstand hätte zugeteilt werden dürfen, ist dies bei einer erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 2 FeV nicht mehr möglich, weil mit dem Erlöschen der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mit Vollendung des 50. Lebensjahres auch alle sich aus diesen Fahrerlaubnisklassen und der alten Klasse 2 ergebenden Besitzstände erloschen sind. Dass die bis zum 29. Oktober 2008 geltende Fassung des § 24 Abs. 2 FeV geändert und die darin enthalten gewesene Zweijahresfrist mit Wirkung vom 30. Oktober 2008 aufgehoben worden ist2, erlaubt eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht. Die frühere Zweijahresfrist, innerhalb derer seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis ein Neuerteilungsantrag unter erleichterten Voraussetzungen gestellt werden konnte, wurde aufgehoben, weil die Befristung der Fahrerlaubnis nicht den Zweck hat, die Befähigung regelmäßig erneut zu prüfen, sondern weil die Eignung in regelmäßigen Abständen überprüft werden soll3. Von dieser Änderung bleibt die Anwendbarkeit des § 76 Nr. 9 Satz 13 und 14 FeV gänzlich unberührt. Auch hat die Änderung nichts an dem Befund geändert, dass es sich in den Fällen des § 24 Abs. 2 FeV – anders als nach Abs. 1 der Vorschrift – nicht um einen Fall der Verlängerung der Fahrerlaubnis, sondern um einen der Erteilung, wenn auch unter erleichterten Umständen, handelt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 12 LA 351/08

  1. vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 6 FeV Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 04.05.2006 – 12 LA 76/05[]
  2. Änderungsverordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338[]
  3. vgl. Dauer, a. a. O., § 24 FeV Rn. 13[]