Beeinträchtigung durch Gasspeicherstation

Ein Rahmenbetriebsplan für die Errichtung einer Gasspeicherstation verletzt einen Wohn- und Grundstückseigentümer dann nicht in seinen Rechten, wenn die betreffenden Grundstücke nicht durch unzumutbare Lärm- und Lichtimmission belastet werden und sowohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist, als auch alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gegen mögliche Störfälle beachtet worden sind.

Beeinträchtigung durch Gasspeicherstation

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Bürgers und Wohnungseigentümers, der sich durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans einer Gasspeicherstation in seinen Rechten verletzt fühlt. Er richtet sich mit seiner Klage gegen die auf einer Fläche von ca. 105.000 m2 geplante und bereits überwiegend errichtete Erdgasspeicherstation, die dem bedarfsgerechten Ein- und Ausspeichern von Erdgas in daran angeschlossenen bis zu 25 unterirdischen Erdgaskavernen dient. Östlich zur Station liegt in etwa 1,2 km der Ortsrand von Horsten, nordwestlich in etwa 1,6 km die zentrale Lage des Ortsteils von Etzel. Am 13. Oktober 2010 genehmigte das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie einen Rahmenbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb der Anlage.

Der Kläger, der in den Randlagen der Orte Horsten und Etzel Wohneigentum besitzt, hatte gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Klage erhoben, da er befürchtete, durch die von der Anlage ausgehenden Gefahren eines denkbaren Störfalls sowie durch Lärm und Licht in seiner Gesundheit und durch die infolge von Erdgasein- und Ausspeisung verursachten Bodensenkungen in seinem Grundstückseigentum verletzt zu sein.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg habe das beklagte Landesamt im nach Bergrecht zu genehmigenden Rahmenbetriebsplan alle den Kläger betreffenden Fragen geprüft und beachtet. Seine Grundstücke würden weder durch von der Anlage ausgehenden unzumutbaren Lärm noch durch unzumutbare Lichtimmissionen belastet. Im Rahmenbetriebsplan und in weiteren im Bergrecht zulässigen Betriebs- und Sonderbetriebsplänen würden die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gegen mögliche Störfälle im Einzelnen geregelt. Soweit Bodensenkungen prognostiziert seien, beruhten diese nicht auf dem Betrieb der genehmigten Gasspeicherstation, sondern auf der Aussohlung und dem Betrieb der einzelnen Gaskavernen, die ihrerseits in getrennten Verfahren zu genehmigen seien. Das beklagte Landesamt habe auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die auch eine Prüfung von Alternativen sowie eine Gesamtbilanzierung im gebotenen Rahmen enthalten habe. Daher verletze der Rahmenbetriebsplan den Kläger nicht in seinen Rechten.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. Juni 2012 – 5 A 3370/10