Betrieb und Bau der Teststrecke „Bilster Berg“

Wird durch die Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise festgelegt, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen ist, dann ist die Inbetriebnahme vorerst nicht zulässig.

Betrieb und Bau der Teststrecke „Bilster Berg“

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vier Verfahren, in denen betroffene Nachbarn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sog. Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg gewehrt haben. Mit einem Eilantrag wollten sie bis zur Entscheidung über die Klagen verhindern, dass die Anlage weiter gebaut und dann in Betrieb genommen wird. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass die Anlage gegen Lärmschutzvorschriften verstößt. Das Verwaltungsgericht Minden hat die – für den 1. Juli 2012 vorgesehene – Inbetriebnahme der Anlage einstweilen untersagt, aber den Weiterbau zugelassen. Hiergegen haben sowohl die Nachbarn als auch der Anlagenbetreiber Beschwerde erhoben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen bei den Nachbarn verursache. Die angefochtene Teilgenehmigung lege Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise fest, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen sei. Der Genehmigung liege vielmehr ein sehr offenes Betriebskonzept zugrunde, das auf eine höchst mögliche Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte ziele, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu gewährleisten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei derzeit auch nicht durch technische Vorkehrungen (insbesondere ein sog. Monitoringsystem mit Lärmmessungen) sichergestellt.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden ist im Ergebnis bestätigt und die Beschwerden zurückgewiesen worden. Während die Inbetriebnahme vorerst nicht zulässig sei, dürfe die Test- und Präsentationsstrecke baulich fertiggestellt werden. Durch den Bau der Strecke seien die Interessen der Nachbarn nicht unmittelbar betroffen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 – 8 B 1458/11, 8 B 1466/11, 8 B 1509/11 und 8 B 1521/11