Biker’s Farm – oder: Motorradverkehr auf dem Wirtschaftsweg

Der Anwohner eines Wirtschaftswegs kann von der Gemeinde verlangen, gegen übermäßigen Motorradverkehr auf diesem Wirtschaftsweg einzuschreiten.

Biker’s Farm – oder: Motorradverkehr auf dem Wirtschaftsweg

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit richtete sich der seit Mai 1999 unter dem Namen „Biker´s Farm“ geführte und am Bulderner See im Außenbereich von Dülmen gelegene Speise- und Beherbergungsbetrieb gezielt an Motorradfahrer. Im September 2003 hatte die Stadt Dülmen den Antrag des Klägers abgelehnt, wegen erheblicher Lärmbelästigungen gegen den Motorradverkehr entlang seines Grundstücks einzuschreiten.

Nachdem die hiergegen erhobene Klage in erster Instanz erfolglos geblieben war, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Stadt Dülmen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden1. Daraufhin beschied die Stadt den Kläger im April 2009 dahingehend neu, dass sie kurzfristig anordnen werde, die über den Wirtschaftsweg weisende Beschilderung zur Freizeitanlage Buldern zu entfernen. Außerdem stellte sie an der am Grundstück des Klägers gelegenen Abzweigung des Wirtschaftswegs Verkehrsschilder auf, nach denen die Durchfahrt für Motorräder über den entlang des Grundstücks des Klägers führenden Abzweig an Samstagen und über einen anderen Abzweig an Sonntagen verboten ist.

Nunmehr entschied das Verwaltungsgericht Münster jedoch, dass diese Maßnahmen den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts nicht genügen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Nach wie vor habe die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung als notwendig erachtete Sachverhaltsermittlung nicht unternommen. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf ein verkehrsrechtliches Einschreiten bestehe deshalb weiterhin. Weder habe die Beklagte die konkrete Belastungssituation am Grundstück des Klägers bewertet noch habe sie Ermittlungen innerhalb der Ortslage Buldern über die Verkehrsbelastung durch den Motorradverkehr durchgeführt. Die Beklagte habe auch keine Prognose betreffend den Anteil des Motorradverkehrs am Gesamtverkehr auf den betroffenen öffentlichen Straßen erstellt. Eine Beurteilungsgrundlage, ob und welche verkehrslenkenden Maßnahmen geboten seien, fehle deshalb ebenfalls. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der aufgestellten Verkehrszeichen. Auch insoweit habe die Beklagte weder vor noch nach der Aufstellung der Verkehrszeichen die für eine ermessenfehlerfreie Entscheidung notwendige Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Insbesondere habe sie nicht überprüft, ob sich durch die Aufstellung der Verkehrszeichen eine Veränderung der Verkehrsbelastung am Grundstück des Klägers, innerhalb der Ortslage Buldern oder hinsichtlich der übrigen Anwohner an den betroffenen Straßen ergeben habe. Abgesehen davon stellten die Verkehrszeichen auch keine hinreichenden Maßnahmen zur Reduzierung der Inanspruchnahme der Wirtschaftswege durch den Motorradverkehr zu und von der „Biker´s Farm“ dar. Denn die Verkehrsbeschränkungen hätten lediglich zeitliche Wirkungen und verursachten möglicherweise sogar eine Massierung des Motorradverkehrs auf einzelnen Wegstrecken.

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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 2. November 2009 – 8 K 714/09

  1. OVG Münster, Urteil vom 29.10.2008 – 8 A 3743/06[]