Eine bestandskräftige Verfügung, mit der einem privaten Abfallentsorgungsunternehmen untersagt wird, zum Zweck der gewerblichen Sammlung und Entsorgung von Altpapier sog. Blaue Tonnen aufzustellen, erledigt sich nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG durch konsensuales Verhalten, wenn die Abfallbehörde lediglich von der angedrohten Vollstreckung absieht.

Verstößt ein Abfallentsorgungsunternehmen gegen eine solche Untersagungsverfügung, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs weder im Hinblick auf die geplante Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie unverhältnismäßig.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 10 S 2701/09