Böschungsmahd am Kanalufer

Der im Wasserrecht zu beachtende allgemene Biotopschutz, in Niedersachsen etwa nach § 37 Abs. 1 NNatG, gilt auch im beplanten und bebauten Innenbereich.

Böschungsmahd am Kanalufer

Landschaftsverschönerung ist kein „vernünftiger Grund“ i.S.d. § 37 Abs. 1 NNatG, der die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten rechtfertigt. Sie bietet auch keinen Anlass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 5 NNatG zur Mahd von Böschungen an Gewässern.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 10. September 2009 – 5 A 89/09

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