Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht und die Voraussetzungen

Die Ausübung des Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass dieses durch das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur gerechtfertigt ist.

Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht und die Voraussetzungen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in zwei hier vorliegenden Fällen der Klage stattgegeben und den jeweiligen Bescheid, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, aufgehoben. Die Landkreise Hof und Kulmbach haben bezüglich der Grundstücke des „Gasthof Fels“ ihr jeweiliges naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zu Unrecht ausgeübt.

Zu den Verfahren war es gekommen, weil der frühere Eigentümer des Gasthofs im Jahr 2018 die Grundstücke, auf denen sich der „Gasthof Fels“ und der zugehörige Parkplatz befinden und die in den Landkreisen Hof und Kulmbach liegen, verkauft hatte. Als die Landkreise hiervon Kenntnis erlangten, übten sie jeweils ihr naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten des Naturparks Frankenwald e.V. aus. Dieser beabsichtigte, dort ein Naturparkzentrum inklusive Informationszentrum, Café, Geschäftsstelle und Dienst-sitz der Naturpark-Ranger zu errichten. Dagegen hat sich der Käufer der Immobilie mit seinen Klagen gewehrt. Er wandte sich mit seinen Klagen jeweils gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die beiden Landkreise, da er unter anderem vermutete, dass die geplanten Nutzungen nur vorgeschoben seien.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth ausführlich erklärt, dass zwar nach seiner Auffassung ein überzeugendes Nutzungskonzept für ein Naturparkzentrum durch den Naturpark Frankenwald e.V. vorliege. Allerdings seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts in beiden Streitsachen nicht gegeben. Erforderlich wäre demnach gewesen, dass das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur die Ausübung des Vorkaufsrechtes rechtfertige.

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Daher haben die Landkreise Hof und Kulmbach bezüglich der Grundstücke des „Gasthof Fels“ ihr jeweiliges naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zu Unrecht ausgeübt. Den Klagen wurde stattgegeben und der jeweilige Bescheid, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, aufgehoben.

Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit hat das Verwaltungsgericht jeweils die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteile vom 10. September 2020 – B 2 K 18.1160 und B 2 K 18.1161