Ist die Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, den öffentlichen Interessen an einem sofortigen Baubeginn eines Radweges einen Vorrang gegenüber den von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald geltend gemachten Belangen einzuräumen, rechtlich nicht zu beanstanden und erweist sich in einem Eilverfahren der Planfeststellungsbeschluss als offensichtlich rechtmäßig bei der gebotenen vorläufigen, summarischen Überprüfung, so darf mit dem Bau des Radweges begonnen werden – auch wenn eine Klage anhängig ist.

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden sollte, um dadurch den Baubeginn des Radweges bei Nieder-Ramstadt wieder zu stoppen. Der Bau eines höhengleichen Radweges entlang der Bundesstraße 426 östlich der Einmündung der Mühltalstraße bei Nieder-Ramstadt, zu dessen Beginn Vorbereitungsarbeiten der Straßenbauverwaltung bereits erfolgt sind, wurde vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Beschluss vom 24. September 2012 planfestgestellt. Dagegen hat die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald am 27. Juni 2013 Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden ist. Am 4.Juli 2013 ordnete das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an, wodurch die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Juni 2013 beseitigt und ein sofortiger Baubeginn rechtlich ermöglicht wurde. Daraufhin ist von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald am 9. Juli 2013 der Antrag gestellt worden, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dadurch einen Baubeginn wieder zu stoppen.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes erweise sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2012 bei der in einem Eilverfahren ausschließlich gebotenen vorläufigen, summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch sei die Entscheidung des Ministeriums, den öffentlichen Interessen an einem sofortigen Baubeginn einen Vorrang gegenüber den von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald geltend gemachten Belangen einzuräumen, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung deutlich gemacht, dass der Bau eines höhengleich zur Fahrbahn der Bundesstraße 426 verlaufenden Radweges insgesamt einen geringeren Natureingriff verursache als die ursprüngliche, bestandskräftige Planung aus dem Jahr 2006, die einen Verlauf des Radweges etwa auf halber Höhe des in dem Planbereich fast bis zur Fahrbahn heranreichenden Felsvorsprungs nördlich der Bundesstraße vorsah. Im übrigen seien auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz ausreichend beachtet worden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 2 B 1491/13.T