§ 33 WHG bestimmt, dass für das Entnehmen oder Zutagefördern von Grundwasser keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dies z.a. für den Haushalt erfolgt. In Ergänzung dazu bestimmen einige Landeswassergesetze, so etwa für Rheinland-Pfalz § 42 LWasserG, dass derjenige, der Grundwasser entnehmen oder zutage fördern will, dies gleichwohl rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Wasserbehörde anzuzeigen hat.

Diese Meldepflicht gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt auch für einen Gartenbrunnen. Auch dessen Bohren muss daher in Rheinland-Pfalz der Wasserbehörde gemeldet werden, auch wenn es – wegen § 33 WHG – einer gebührenpflichtigen Erlaubnis nicht bedarf, solange von der Brunnenbohrung keine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.
In einem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Verfahren möchte der Kläger in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt erhoben, das seiner Klage jetzt stattgegeben hat:
In Rheinland-Pfalz sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürften dann nicht ergehen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW
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