Der Lärm von 7 Gaststätten

Weigert sich eine Stadt Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm zu ergreifen, der von mehreren Gaststätten ausgeht, obwohl die Immissionsrichtwerte für Lärm überschritten sind, hat die Stadt das ihr nach dem Gaststättenrecht eröffnete Ermessen für ein Tätigwerden zum Schutz der Anwohner nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Der Lärm von 7 Gaststätten

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsbach in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen die Stadt Fürth, mit der der Kläger Maßnahmen zur Reduzierung der von den Gaststätten in der Gustavstraße ausgehenden Lärms begehrt hat. Die Stadt Fürth hatte mit Bescheid vom 31. Mai 2012 einen Antrag des Klägers abgelehnt, Maßnahmen zur Reduzierung des von sieben Gaststätten in der Gustavstraße ausgehenden Lärms zu treffen (Einhaltung der zulässigen Lärmgrenzwerte) und die Sperrzeit von Freischankflächen im Bereich der Gustavstraße auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen Beginn vor 23 Uhr) zu verlängern. Der Stadtrat der Stadt Fürth hatte in der Sitzung vom 21. Dezember 2011 den Beschluss gefasst, dass es für die Freischankflächen beim Sperrzeitbeginn von 23.00 Uhr verbleibe. Die TA Lärm lege zwar den Beginn der Nachtzeit auf 22.00 Uhr fest, dies entspreche aber nicht mehr dem geänderten Freizeitverhalten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsbach habe die Stadt Fürth das ihr nach dem Gaststättenrecht eröffnete Ermessen für ein Tätigwerden zum Schutz des Klägers vor nicht zulässigen Lärmimmissionen an seinem Anwesen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere auf Grund der Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit Immissionsberechnungen bzw. Beschlussvorlagen ergebe sich, dass die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die Nachtzeit überschritten seien. Von einem wirksamen Hinausschieben der Nachtzeit durch die Beklagte um eine Stunde (von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr) könne nicht ausgegangen werden.

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Das Verwaltungsgericht Arnsbach hat den Bescheid der Stadt Fürth aufgehoben. Zugleich wurde die Stadt Fürth verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut über den genannten Antrag des Klägers zu entscheiden.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 10. Juli 2013 – AN 4 K 13.00231 und AN 4 K 13.00317