Die bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage

Ist bei der Errichtung einer Windenergieanlage sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch eine vorhandene Anlage durch Beschränkungen des Nachtbetriebs eingehalten wird, treffen einen Nachbarn keine unzumutbaren nächtlichen Lärmimmissionen.

Die bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage

Im Außenbereich, in dem mit dort privilegierten Windenergieanlagen zu rechnen ist, besteht nur ein verminderter Schutzanspruch. Es geht von einer zusätzlichen Windenergieanlage keine für einen Nachbarn unzumutbare optisch bedrängende Wirkungen aus, wenn die Anlage nicht in der Hauptblickrichtung von den Wohnräumen liegt und zusätzlich durch Betriebsgebäude des Nachbarn abgeschirmt wird.

So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den Eilantrag eines Nachbarn gegen den Hochsauerlandkreis abgelehnt, der die Errichtung und die Inbetriebnahme einer neuen Windenergieanlage in Brilon-Scharfenberg genehmigt hatte. Das Haus des Nachbarn liegt im Außenbereich des Ortsteils Scharfenberg etwa 500 m von der Anlage entfernt. Ihre Gesamthöhe beträgt 185,9 m (135,4 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 101 m). Das Gelände steigt vom Grundstück des Antragstellers bis zum Fuß der Anlage 25 m an. Eine andere kleinere Windenergieanlage wird in einer Entfernung von 260 m von seinem Wohnhaus betrieben. Zwei weitere Anlagen befinden sich unmittelbar am Standort des neuen Vorhabens. Sie sind bereits stillgelegt und müssen nach den Bedingungen der neuen Genehmigung vollständig demontiert werden. Der Nachbar hatte sich auf unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen und auf eine optisch bedrängende Wirkung berufen.

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In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg darauf verwiesen, dass die Behörde zu Recht festgelegt hat, dass am Grundstück des Antragstellers nachts, von 22 Uhr bis 6 Uhr, ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Es sei sichergestellt, dass dieser Wert auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandene Anlage eingehalten werde, nachdem die Änderungsgenehmigung vom 12. Juni 2014 konkrete Beschränkungen des Nachtbetriebs der neuen Anlage festgelegt habe. Die entsprechenden Berechnungen der eingeschalteten Fachfirmen habe der Antragsteller nicht plausibel entkräftet.

Von der neuen Anlage gingen auch keine für den Antragsteller unzumutbare optisch bedrängende Wirkungen aus. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbewertung verschiedener im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigender Gesichtspunkte. Insoweit sei neben dem Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage und deren überdurchschnittlicher Höhe unter anderem auch zu bedenken, dass die Vorbelastung durch die zwei zu entfernenden Anlagen künftig wegfalle. Die nordwestlich vom Wohnhaus gelegene Anlage liege auch nicht in der Hauptblickrichtung von den Wohnräumen. Der Blick auf die Windenergieanlagen werde vom Grundstück des Antragstellers zudem in gewissem Umfang durch Betriebsgebäude seiner Pferdezucht abgeschirmt. Im Außenbereich, in dem mit dort privilegierten Windenergieanlagen zu rechnen sei, bestehe ohnehin nur ein verminderter Schutzanspruch. – Darüber, ob der Genehmigung öffentliche Belange wie etwa solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstanden, auf die sich der Antragsteller nicht berufen konnte, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 11. August 2014 – 4 L 333/14