Ist schon eine Klage gegen die Einleitung von Abwässern in einen Fluss zu spät erhoben worden und damit unzulässig, kann ein Eilantrag, mit dem die Einleitung bis zur Entscheidung über die Klage gestoppt werden soll, keinen Erfolg haben ist. Das Versäumnis des Anwalts muss sich der Kläger zurechnen lassen.

So das Verwaltungsgericht Kassel in dem hier vorliegenden Eilverfahren bezüglich des Verbots von salzhaltigen Abwässern in die Werra. Das Regierungspräsidium in Kassel gestattete im November 2012 dem K+S Werk Werra in Philippstal, salzhaltige Abwässer in die Werra einzuleiten. Dagegen erhob ein Fischereiverband am 20. Januar 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel. Da nicht absehbar war, wann über die Klage entschieden wird, wollte der Verband in einem Eilverfahren erreichen, dass dem Werk Werra die Einleitung von Salzabwasser in die Werra zunächst bis zu einer Entscheidung über die Klage verboten wird.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel kann der Eilantrag keinen Erfolg haben, weil schon die Klage zu spät erhoben wurde und damit unzulässig ist. Der Fischereiverband hat die vom Gesetzgeber in § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vorgesehene Frist nicht eingehalten. Er hätte die Klage innerhalb eines Jahres erheben müssen, nachdem er von der Genehmigung des Regierungspräsidenten erfahren hatte. Dies war bereits am 7. Dezember 2012. An diesem Tag wurde dem Anwalt des Fischereiverbandes ein Bescheid zugestellt, der das K+S Werk Neuhof-Ellers betraf. In diesem Bescheid wurde aber auch mitgeteilt, dass dem Werk Werra das Einleiten von Salzabwässern erlaubt worden sei. Die Klage hätte also spätestens bis zum 7. Dezember 2013 erhoben werden müssen. Bei Unklarheiten über den Umfang der Genehmigung wäre es dem Anwalt des Verbandes zumutbar gewesen, Informationen beim RP einzuholen. Das Versäumnis des Anwalts muss sich der Fischereiverband zurechnen lassen.
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 L 139/14.KS