Die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage

Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs für die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage kann allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt ist. Für die nach der Niedersächsischen Bauordnung gebotenen Rettungsmöglichkeit für Tiere genügt es, wenn Fluchtwege ausreichender Beschaffenheit vorhanden sind und der Landwirt sowie die Feuerwehr hinreichend Zugang zu den zur Tierhaltung bestimmten Räumen haben.

Die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, dass die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage in Wedemark sofort vollziehbar ist. Gleichzeitig ist der gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Beschwerde überwiegend stattgegeben worden und der Antrag des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) überwiegend abgelehnt worden. Der Landwirt aus Wedemark darf von der ihm von der Region Hannover erteilten sofort vollziehbaren Änderungsgenehmigung für die Erweiterung seiner Hähnchenmastanlage um zwei Ställe auf insgesamt 164.000 Tierplätze trotz des dagegen vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) eingelegten Widerspruchs Gebrauch machen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte auf einen Antrag des NABU die aufschiebende Wirkung des vom NABU gegen die Änderungsgenehmigung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt1. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei, weil es im Außenbereich liege und nicht privilegiert sei. Eine solche Privilegierung komme nur in Betracht, wenn das Futter für die gehaltenen Tiere überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Dies sei bei dem Landwirt u.a. deshalb nicht der Fall, weil die von ihm für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen geschlossenen Pachtverträge nicht über eine mindestens 15-jährige Laufzeit verfügten.

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Der Landwirt hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, neue Pachtverträge abgeschlossen bzw. eine Verlängerung bestehender Pachtverträge vereinbart zu haben.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich anzunehmen sei. Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs könne allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt sei. Der vom NABU vorgetragenen Kritik, dass die im Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehende Futterflächenbedarfsberechnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen fehlerhaft sei, weil darin der Flächenbedarf für den Anbau der in üblichen Futtermischungen enthaltenen eiweißliefernden Pflanzen nicht berücksichtigt werde, sei nicht zu folgen.

Des Weiteren sei nach Meinung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die nach der Niedersächsischen Bauordnung gebotene, aber vom NABU bestrittene Rettungsmöglichkeit für Tiere in den neuen Ställen voraussichtlich ebenfalls gegeben. Dazu genüge es, wenn Fluchtwege ausreichender Beschaffenheit vorhanden seien und der Landwirt sowie die Feuerwehr hinreichend Zugang zu den zur Tierhaltung bestimmten Räumen hätten, um ggf. Versuche einer Austreibung oder Entfernung der Tiere zu unternehmen. Lediglich eine Nebenbestimmung in der Änderungsgenehmigung, wonach dem Landwirt – mit möglicherweise nachteiligen ökologischen Folgen – aufgegeben worden war, das für die bauplanungsrechtliche Privilegierung seines Erweiterungsvorhabens erforderliche Futterproduktionspotenzial auch tatsächlich beständig zum Anbau von Tierfutter einzusetzen, sei zu beanstanden und daher nicht sofort vollziehbar.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20

  1. VG Hannover, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 B 2809/19[]