Die genehmigte Waldrodung

Über die Genehmigung zur Rodung einer Waldfläche zugunsten einer Tiermastanlage darf nur zusammen mit der untrennbar mit ihr verbundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der Mastanlage in einem die hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit wahrenden Verfahren entschieden werden. Darüber hinaus muss die Genehmigung zur Waldumwandlung mit dem Artenschutz- und Waldrecht vereinbar sein.

Die genehmigte Waldrodung

So das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einer vom Landkreis Osnabrück ausgesprochene Genehmigung zur Rodung einer in Bippen liegenden Waldfläche. Die Eigentümerin hatte beantragt, von einer ihr erteilten Genehmigung zur Rodung eines rd. 1,73 ha großen Teiles des Waldes sofort Gebrauch machen zu dürfen. Diese vom Landkreis Osnabrück ausgesprochene Genehmigung bezieht sich auf einen Eichenmischwald und einen Douglasienforst, der innerhalb des Naturparkes Nördlicher Teutoburger Wald/Wiehengebirge liegt und zu einem Teil als Biotop „Eichenmischwald trockener Sandböden“ ausgewiesen ist. Mittels der genehmigten Waldumwandlung soll dem Sohn der Antragstellerin, der deren landwirtschaftlichen Betrieb als Pächter führt, die Erweiterung einer 160.000 Tierplätze umfassenden Hähnchenmastanlage um 100.000 Plätze ermöglicht werden. Die für dieses Vorhaben erforderliche Genehmigung hat der Landkreis Osnabrück separat erteilt. ? Gegen die Genehmigung zur Waldumwandlung ist vom Umweltforum Osnabrücker Land e.V. Klage erhoben worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück dürfe die Antragstellerin aufgrund der vom Umweltforum gegen die Waldumwandlungsgenehmigung erhobenen Klage der entsprechenden gesetzlichen Regelung zufolge bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf von der Genehmigung keinen Gebrauch machen. Desweiteren hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung, weil der Landkreis Osnabrück die Waldumwandlung unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie gegen andere umwelt- und naturschutzrechtliche Vorschriften genehmigt habe. Über die Genehmigung zur Rodung der Waldfläche habe nur zusammen mit der untrennbar mit ihr verbundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der Hähnchenmastanlage in einem die hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit wahrenden Verfahren entschieden werden dürfen. Zudem sei die Waldumwandlungsgenehmigung nicht mit dem Artenschutz- und Waldrecht vereinbar. Es mangele an einer rechtsfehlerfreien Anwendung der naturschutzrechlichen Bestimmungen.

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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 12. März 2013 – 3 B 5/13