Die Haltung eines einzelnen Esels

Die völlige Einzelhaltung eines Esels ist tierschutzwidrig. Ein Esel braucht Gesellschaft.

Die Haltung eines einzelnen Esels

Mit dieser Begründug hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Eselhalters abgewiesen, der sich damit gegen eine Anordnung gewehrt hat, seinen Esel zu vergesellschaften. Der Kläger ist seit mehreren Jahren Halter eines Eselhengstes. Nach mehreren durchgeführten Kontrollen stellte der Veterinär des beklagten Landkreises fest, dass der Esel alleine gehalten wurde, und ordnete an, diesen zu vergesellschaften und den Eseln eine 500 m² große Weide zur Verfügung zu stellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier seien Tiere nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften angemessen unterzubringen. Durch die Einzelhaltung schränke der Kläger das Bedürfnis des Esels nach sozialem Kontakt unangemessen ein. In Übereinstimmung mit den Aussagen in den Empfehlungen eines Gutachtens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Deutschen Tierschutzbundes habe der Amtstierarzt, der selbst über Erfahrungen mit der Haltung von Eseln verfüge, ausgeführt, man sei nur deshalb eingeschritten, weil der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Dieser sei verängstigt und übermäßig scheu gewesen, was auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen sei.

Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Eselhengst nach mehreren Jahren Einzelhaltung nicht mehr vergesellschaftet werden könne. Zwar seien diese nach den vorliegenden Erkenntnissen sehr wehrhaft und duldeten keine Rivalen im Revier. Eine völlige Einzelhaltung sei jedoch tierschutzwidrig. Nach Ausführung des Amtsarztes könne dem natürlichen Aggressionspotential durch geeignete Maßnahmen begegnet werden. Auch bestehe die Möglichkeit, durch Kastration des Hengstes eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeizuführen.

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Die weitergehende Anordnung, den Tieren 500 m² Weide zur Verfügung zu stellen, so das Verwaltungsgericht weiter, sei jedoch nicht zwingend vorgegeben und könne daher nicht aufrechterhalten bleiben.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16. Juni 2014 – 6 K 1531/13.TR