Sind die in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr zulässigen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete und für Mischgebiete bei einer Gaststätte deutlich überschritten, kann die Sperrzeit der betreffenden Gaststätte verlängert werden. Ein verändertes Freizeitverhalten der Gäste kann nicht dazu führen, dass die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft insbesondere auf eine nächtliche Ruhephase hintanstehen müssen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Gaststättenerlaubnis durch die verfügte Sperrzeitverlängerung mangels Betriebsrentabilität wirtschaftlich wertlos wird.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hie vorliegenden Fall die Stadt Münster verpflichtet, die Sperrzeit der Gaststätte „Himmel und Hölle“ in Münster auf die Zeit ab 1 Uhr zu verlängern. Im März 2010 hatte die Klägerin bei der beklagten Stadt Münster beantragt, die Sperrzeit für die Gaststätte auf 1 Uhr zu verlängern. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass es durch laute Musik und durch Gäste insbesondere in den Nächten auf Donnerstag, Samstag und Sonntag regelmäßig nach 23 Uhr und bis ca. 3 Uhr zu nächtlichen Ruhestörungen sowie Verunreinigungen durch Exkremente und Scherben in der Straße komme. Diesen Antrag hatte die Beklagte im Juli 2010 abgelehnt. Dagegen ist Klage erhoben worden.
Zur Beurteilung der Geräuschsituation im Bereich der Gaststätte „Himmel und Hölle“ hat das Verwaltungsgericht Münster ein Sachverständigengutachten eingeholt: Danach sind die in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr zulässigen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete und für Mischgebiete deutlich überschritten. Das Verwaltungsgericht habe nach den Ausführungen des Gutachters keinen Zweifel daran, dass seine Messungen eine zutreffende Wiedergabe der Lärmsituation darstellten. Damit sei ein besonderes öffentliches Bedürfnis zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft gegenüber der Gaststätte gegeben.
Die Störungen ergäben sich durch Besucherlärm, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den Besuchern der Gaststätte „Himmel und Hölle“ in aller Regel um ein junges und damit besonders lebhaftes Publikum handele. Zwar bestünden die Gaststätten im Bereich der Kreuzstraße seit Jahrzehnten und hätten laut dem hier einschlägigen Bebauungsplan Bestandschutz. Auch die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Gastronomie, junges Publikum als Zielgruppe in einer Universitätsstadt anzuziehen, seien nachvollziehbar. Dies sei aber zugleich eine Reaktion auf ein verändertes Freizeitverhalten der Gäste. Gerade die Heranwachsenden und jüngeren Erwachsenen pflegten ein gegenüber früheren Generationen und Zeiten späteres Ausgehen, ein längeres Ausbleiben, kürzere Aufenthaltszeiten in einzelnen Lokalen und damit einen häufigeren Wechsel von Lokal zu Lokal. All das erhöhe die Fluktuation der Gäste und den An- und Abfahrtverkehr bzw. Fußgängerverkehr zu und vom Lokal. Anders als früher konzentriere sich das nächtliche Ausgehen nicht mehr auf die Wochenenden, sondern auch unter der Woche frage die jüngere Bevölkerung nächtliche Freizeitangebote nach.
Dies könne insgesamt jedoch nicht dazu führen, dass die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft insbesondere auf eine nächtliche Ruhephase hintanstehen müssten. Dabei sei die Frage, ob die Gaststättenerlaubnis durch die verfügte Sperrzeitverlängerung mangels Betriebsrentabilität wirtschaftlich wertlos werde, rechtlich unerheblich.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 9 K 1971/12