Die unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers

Die immissionsschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden.

Die unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit macht die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle.

Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg1. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat das Urteil auf die Berufung der Behörde geändert und die Klage abgewiesen2. Die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt und im Regelfall – wie auch hier – verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil nun bestätigt und die Revision der Anlagenbetreiberin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen:

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setzt tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig.

Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers sind hier nicht ersichtlich.

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Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren hat keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2022 – 7 C 1.22

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2019 – VG 3 K 8507/18[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2021 – OVG 8 A 513/19[]

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